Punkt 55f der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 - neu -, § 28a - neu - NABEG) und zu Artikel 4 ( § 5 Absatz 4 StromNEV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem § 2 ist folgender Absatz anzufügen:
(4) Dieses Gesetz gilt hinsichtlich der in § 28a getroffenen Regelungen für alle Hochspannungsübertragungsleitungen von mindestens 380 Kilovolt, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden."
- bb) Nach § 28 ist folgender § 28a einzufügen:
" § 28a Ausgleichszahlungen
Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen haben an Städte und Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse mit einer Nennspannung von mindestens 380 kV errichtet wird, Ausgleichszahlungen zu entrichten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang solcher Zahlungen, insbesondere Höchstgrenzen, zu bestimmen."
- aa) Dem § 2 ist folgender Absatz anzufügen:
- b) In Artikel 4 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
- (4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen gemäß § 28a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt vierzigtausend Euro pro Kilometer;
- 2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt vierzigtausend Euro pro Kilometer."
- (4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen gemäß § 28a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
Begründung:
Durch § 2 Absatz 4 wird klargestellt, dass Gemeinden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Beeinträchtigung durch Hochspannungsfreileitungen haben, die auf ihrem Gebiet errichtet werden. Die nähere Ausgestaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt und folgt den Reglungen des Konzessionsabgabenrechts.