Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Absicht des Gesetzentwurfs, im Vorfeld der Verabschiedung eines Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Bereich der Eingliederungshilfe zu erreichen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen vom 11. April 2014 (BR-Drucksache 100/14(B) , Ziffer 4) und vom 19. September 2014 (BR-Drucksache 350/14(B) , Ziffer 7) und bekräftigt die Erwartung, dass durch das von der Bundesregierung angekündigte neue Bundesteilhabegesetz, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ablöst, mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eine jährliche Entlastung von 5 Mrd. Euro sichergestellt wird.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene finanzielle Unterstützung des Bundes beim Ausbau der Kindertagesbetreuung.
- b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten der Kindertagesbetreuung verstetigt wird.
- c) Daher fordert der Bundesrat, den Länderanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer dauerhaft zu erhöhen.
Begründung:
Bereits im Tagesbetreuungsausbaugesetz des Bundes aus dem Jahr 2005 ist der Ausbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes für die unter dreijährigen Kinder als Aufgabe der Kommunen verankert worden.
Bund, Länder und Kommunen gingen 2007 auf dem gemeinsamen "Krippengipfel" davon aus, dass eine bundesdurchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent im Jahr 2013 für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot erforderlich ist.
Um dieses bundesweite Ausbauziel zu erreichen, haben Bund, Länder und Kommunen in den letzten Jahren enorme finanzielle Anstrengungen geleistet.
Neben den einmaligen Ausbaukosten fallen aber dauerhaft in deutlich größerem und ansteigendem Umfang Betriebskosten an. Ein erster Schritt muss daher die Verstetigung des Betriebskostenanteils des Bundes sein. Zwar beteiligt sich der Bund seit 2009 an den kontinuierlich ansteigenden Kosten der U3-Betreuung, aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße. Es sei darauf verwiesen, dass der Bund und die Sozialversicherungssysteme - durch eine durch den Ausbau ermöglichte erhöhte Erwerbstätigkeit und ein damit einhergehendes erhöhtes Steueraufkommen - Nutznießer des Ausbaus sind, während Länder und Kommunen eine wesentlich stärkere Finanzlast tragen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Satz 5 FAG)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Satz 5 die Wörter "im Jahr 2018 auf 977 712 000 Euro, ab dem Jahr 2019 auf 1077 712 000 Euro." durch die Wörter "in den Jahren 2018 und 2019 auf 977 712 000 Euro." zu ersetzen.
Begründung:
Die in Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs vorgesehenen Maßnahmen zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung schließen inhaltlich an die Ausbauprogramme "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 sowie "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013 - 2014 an. Im Rahmen dieser Ausbauprogramme beteiligte sich der Bund jeweils dauerhaft an den Betriebskosten der neu zu schaffenden bzw. geschaffenen Plätze.
Auch mit dem nunmehr geplanten Ausbauprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 - 2018 ist eine weitere Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten der Kinderbetreuung vorgesehen (u.a. mit dem Ziel der Sprachförderung). Im Gesetzentwurf ist dies durch eine Änderung des in § 1 Satz5 Finanzausgleichsgesetz zu Gunsten des Bundes festgelegten Festbetrages berücksichtigt. Geplant ist, den Festbetrag befristet in den Jahren 2017 und 2018 jeweils um 100 Millionen Euro zu Gunsten der Länder zu vermindern.
Durch die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs soll erreicht werden, dass sich der Bund auch im Jahr 2019 mit zusätzlich 100 Millionen Euro an den Betriebskosten der Kinderbetreuung beteiligt. Da durch die dritte Ausbaustufe rund 30.000 neue Plätze entstehen sollen, führt dies zu einer zusätzlichen und dauerhaften Belastung der Länder und Kommunen durch Betriebskosten bei der laufenden Finanzierung der Kinderbetreuung. Daher sollte sich der Bund analog zu den bisherigen Ausbauprogrammen ebenfalls dauerhaft, d.h. auch im Jahr 2019, an den Betriebskosten der zusätzlichen Plätze beteiligen. Dadurch wird außerdem erreicht, dass die dynamische Kostenentwicklung bei den Betriebskosten, welche sich zwar bei den Ländern und Kommunen, jedoch nicht beim Bund niederschlägt, abgemildert wird.
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 46 Absatz 5 Satz 5 - neu - SGB II)
In Artikel 2 Nummer 1 ist § 46 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von dem Erhöhungswert nach Satz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen; Verteilungsgrundlage sind die Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches imjeweiligen Vorvojahr."
Begründung:
Um die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Entlastung der Kommunen von den Kosten der Eingliederungshilfe belastungsadäquat zu erreichen, knüpft der Änderungsvorschlag bei der Verteilung der Mittel an die tatsächlichen Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe an; die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind kein hierfür geeigneter Maßstab.
5. Zu Artikel 4 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KitaFinHG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 12 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Soweit Investitionen der Gesundheitsförderung, der Stärkung der Inklusion oder dem Ausbau der Ganztagsangebote in der Kindertagesbetreuung dienen, sind diese in vollem Umfang förderfähig, auch wenn sie ebenfalls von Kindern über drei Jahren in Anspruch genommen werden."
- bb) In Absatz 2 Satz 2 sind nach den Wörtern "neu entstehen oder" die Wörter "die gesichert werden, insbesondere die" einzufügen.
- aa) In Absatz 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- b) In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die Wörter "nach dem 1. Oktober 2010 entstanden sind" durch die Wörter "über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Der vorliegende Gesetzentwurf hat neben der Entlastung von Bund und Ländern auch den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung zum Ziel, was insbesondere in der Bezeichnung des Gesetzes, aber auch in der Begründung zum Ausdruck kommt. Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt die Tatsache, dass gerade Investitionen in die Gesundheitsförderung, in die Inklusion und in die Ganztagsbetreuung (zum Beispiel Investitionen in den Umbau und die Ausstattung von Küchen, von Sanitäreinrichtungen, von Sport- und von Essensräumen) zum Wohlergehen aller Kinder beitragen, die über einen längeren Zeitraum des Tages außerhalb der Familie betreut werden. Es entspricht der Lebenswirklichkeit in der Kindertagesbetreuung, dass Kinder in altersgemischten Gruppen aus dem U3- Bereich herauswachsen, gleichwohl aber unter anderem weiterhin an gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen. Gleichzeitig sollten Investitionen zur Stärkung der Inklusion Kindern aller Jahrgänge zu Gute kommen. Gerade qualitative Verbesserungen in der Kindertagesbetreuung dürfen nicht auf den Bereich der unter dreijährigen Kinder beschränkt werden.
Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um die Klarstellung, dass auch die Plätze, die bislang noch nicht investiv gesichert werden konnten, vom Förderprogramm umfasst sind.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Klarstellung, dass an der bereits im Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 geregelten Möglichkeit zum Nachweis der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung unverändert festgehalten wird und in Bezug auf den zu erbringenden Nachweis keine Verkürzung auf den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2010 erfolgt. Die Verkürzung würde in nicht angemessener Weise insbesondere die Länder benachteiligen, die bereits früh viele Plätze geschaffen haben. Die vorgeschlagene Änderung nimmt die Formulierung aus der Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BT-Drucksache 17/12057) auf und entspricht materiell dem Inhalt der vorherigen Regelung, vermeidet aber einen Bezug auf den inzwischen entfallenen § 24a SGB VIII.