Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/6364 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 17/6077, 17/6254 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 255/11 (PDF)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird § 9 Absatz 1a Satz 2 wie folgt gefasst:
"Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln
- 1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall,
- 2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können,
- 3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,
- 4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen,
- 5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebieten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres befristet keine Genehmigungen erteilt werden oder solche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raumordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten und Anforderungen sowie
- 6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen insbesondere durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor der Antragstellung."