Punkt 36 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Bundesrat möge beschließen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderung zuzuleiten:
Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - (§ 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StVO):
In Artikel 1 ist nach der Einleitungsformel folgende Nummer 1 einzufügen:
- "1. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Gemüse," folgende Wörter angefügt:
"e) landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihrer Erntezeit," ".
Folgeänderungen:
- a) In Abschnitt A des Vorblatts ist folgender Satz anzufügen:
"Außerdem soll vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrer Erntezeit ausgenommen werden."
- b) In Artikel 1 werden die bisherigen Nummern 1 und 2 zu den Nummern 2 und 3.
- c) In Abschnitt I der Begründung ist folgender Satz anzufügen:
"Darüber hinaus soll die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihrer Erntezeit vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen werden."
- d) In Abschnitt II ist der Begründung zu Artikel 1 folgender Absatz anzufügen:
"Für Lkw-Erntetransporte während der Erntezeit ist eine Ausnahmeregelung in § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StVO erforderlich, weil die bisherige Praxis (landesweit geltende Erlasse) rechtlich umstritten ist und in einer nicht absehbaren Vielzahl von Einzelfällen von den unteren Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für Lkw-Erntetransporte während der Erntezeit ist eine Ausnahmeregelung in § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StVO erforderlich, weil die bisherige Praxis (landesweit geltende Erlasse) nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt nicht mehr fortgeführt werden kann und nunmehr in einer nicht absehbaren Vielzahl von Einzelfällen von den unteren Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen. Dies führt zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Landwirtschaft bzw. das Speditionsgewerbe einerseits und für die Verwaltung andererseits. Die beantragte Änderung der StVO entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Ziffer 2.4 der Anlage zum Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. April 2009 in der BR-Drucksache 391/09. Nur mit einer Änderung der StVO ist eine rechtssichere und zugleich für alle Beteiligten praxisgerechte Lösung zu erreichen.