Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3316 - vom 21. Mai 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Mai 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2007) 0664),
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0430/2007),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0085/2008),
- 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.
Abänderung 1 | |
Vorschlag für eine Verordnung | |
Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1a) Dieses Protokoll sieht in Kapitel VIII über die Hafenanlagen vor, dass die "Behörden der Seychellen [...] im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen [...] [festlegen]", ohne dass den Forderungen unseres Fischereisektors nach Verbesserung der Hafeninfrastrukturen bislang nachgekommen wurde. | |
Abänderung 2 | |
Vorschlag für eine Verordnung | |
Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1b) Damit sich auf den Seychellen auch tatsächlich eine Politik für den Fischereisektor entwickelt, müssen die Hafeninfrastrukturen, die heute praktisch überlastet sind, verbessert und modernisiert werden und es muss möglichst auch die Sonderabgabe für das Anlanden von Thunfisch abgeschafft werden, die es in keinem anderen Hafen der Welt gibt. | |
Abänderung 3 | |
Vorschlag für eine Verordnung | |
Artikel 3 Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission bewertet jährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls zu dem Abkommen Fischfang betreiben, die Meldevorschriften erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission die Anträge der betreffenden Fischereifahrzeuge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab. | |
Abänderung 4 | |
Vorschlag für eine Verordnung | |
Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 3a | |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls festgelegten mehrjährigen sektoralen Programms und die Einhaltung der Meldepflichten durch die Mitgliedstaaten. | |
Abänderung 5 | |
Vorschlag für eine Verordnung | |
Artikel 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 3b | |
Vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls oder vor der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf dessen mögliche Ersetzung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Expost-Bewertung des Protokolls, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, vor. |