Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/6358 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden - Drucksachen 17/6074,17/6251 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 339/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird § 7e Absatz 1 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Inland" durch die Wörter "in der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1 nachgewiesen sind. Erteilt die sachkundige Person eine solche Bescheinigung, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, haftet diese für die durch ihre Handlung verkürzte Steuer oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Erstellung der Bescheinigung im Sinne des Satzes 2 die sachkundige Person ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat."
- b) In Nummer 3 wird § 10k Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen eigenen Gebäude, bei dem mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahmen und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 7e Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter " § 7e Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
"Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind".
3b. In § 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter "die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i" durch die Wörter "die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, 10k" ersetzt."
- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden in § 52 Absatz 22a Satz 1 die Wörter "mit denen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde" durch die Wörter "mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2022 beendet sind" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden in § 52 Absatz 24f Satz 1 die Wörter "mit denen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde" durch die Wörter "mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2022 beendet sind" ersetzt.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:
- (2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
- (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 6 gelten entsprechend.
- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen."
2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 6 Absatz 2 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden."
3. In Artikel 2 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Wörter "Tag nach der Verkündung" ersetzt.