Punkt 47 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Der Bundesrat möge anstelle der bisherigen Ziffer 53 der Empfehlungsdrucksache 389/1/18 Folgendes beschließen:
Zu Artikel 2 Nummer 9 (Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG):
Der Bundesrat unterstützt die Erweiterung des Katalogs der Maßnahmen mit Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als erster und einziger Instanz. Er bittet zu prüfen, ob auch Nahverkehrsmaßnahmen in den Katalog aufgenommen werden können, die im unmittelbaren und örtlichen Zusammenhang mit Maßnahmen des Personenfern- und Güterverkehrs verwirklicht werden und positive Effekte auf diese haben (z.B. Maßnahmen in Großknoten).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag dient der Konkretisierung der Ziffer 53.
Begründung:
Maßnahmen des Schienenpersonenfernverkehrs und des Schienengüterverkehrs können nicht isoliert von den Maßnahmen des Schienenpersonennahverkehrs betrachtet werden, da die vorhandene Infrastruktur auf bestimmten Teilstrecken gemeinsam genutzt wird. Beeinträchtigungen im Nahverkehr ziehen damit in der Regel auch Beeinträchtigungen im Fern- und Güterverkehr nach sich und umgekehrt. Maßnahmen, die formal dem Nahverkehr zu Gute kommen, haben daher gerade im Bereich von Großknoten in der Regel auch positive Auswirkungen auf den Fern- und Güterverkehr. Das rechtfertigt auch die Aufnahme von Nahverkehrsmaßnahmen mit Bedeutung auch für den Personenfern- und Güterverkehr in den vorgenannten Katalog.