Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13526 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich - Drucksache 17/12726 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 559/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 67 die Wörter "Benachrichtigung und" gestrichen.
- b) In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Eisenbahnen" das Wort "regelspurige" eingefügt.
- c) Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Für Schienenwege, die nicht mit anderen Schienenwegen vernetzt sind, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 4 bis 8 und 10 genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Die Befreiung erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Zugang beantragt wird. Der Antrag auf Zugang ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber der Schienenwege mitzuteilen."
- d) In § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Maßgabe" die Wörter "des Bundesrechtes oder des" eingefügt.
- e) Die Überschrift " § 28 Besondere Schienenwege" wird durch die Überschrift " § 29 Besondere Schienenwege" ersetzt.
- f) Die Überschrift " § 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur" wird durch die Überschrift " § 31 Befugnisse der Bundesnetzagentur" ersetzt.
- g) § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Bundesnetzagentur kann zugunsten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen Ausnahmen von der hier vorgesehenen Regulierung bestimmen, wenn diese
- 1. Schienenwege oder
- 2. Personenbahnhöfe betreiben, die im Falle der Nummer 1 nach Streckenlänge und Betriebsleistung und im Falle der Nummer 2 nach dem Aufkommen von Reisenden von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."
- h) In § 46 Absatz 2 werden die Wörter " § 42 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter " § 44 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
- i) § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
- j) § 67 Absatz 1wird wie folgt gefasst:
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. An die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin treten die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin."
- k) In § 70 wird die Absatzbezeichnung "(5)" durch die Absatzbezeichnung "(4)" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf dem übernehmenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechend nach Maßgabe der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zurückgenommen oder widerrufen worden ist."
- b) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bleibt unberührt.""
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
" § 9c Überwachung der Entflechtungsvorschriften
Die Einhaltung der §§ 8 bis 9a wird vorbehaltlich der Regelungen des § 9 Absatz 1e und des § 9a Absatz 5 von der Bundesnetzagentur überwacht.""
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,8. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "zu Gunsten des Reisenden" gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten.""
- d) In Nummer 10 wird § 14 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Feuerwehr" ein Komma eingefügt.
- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. den Landespolizeibehörden und den Rettungsdiensten".
- e) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 6 Nummer 3 und 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: