886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Vorschläge unterbreitet, wie die seit mehr als fünf Jahren laufenden Arbeiten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zur abschließenden Festlegung technischer Anforderungen an die Überwachung von Tritium und die Gesamtrichtdosis zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG zum Abschluss gebracht werden können.
- 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die festgelegten Indikatorparameter für die Radioaktivität und Tritium und die zugehörigen Überwachungsvorschriften in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG in den Geltungsbereich der Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Euratom-Vertrags fallen und es deshalb im Interesse der Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist, die Anforderungen an die Überwachung von Radioaktivitätswerten in einen gesonderten, auf der Grundlage des Artikels 31 des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakt aufzunehmen. Er unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die entsprechenden Radioaktivitätsparameter in Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG in der Folge zu streichen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Richtlinienvorschlags) auf zwei Jahre, entsprechend der Verfahrensweise bei der Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG und der Badegewässer-Richtlinie 2006/7/EG, festgelegt wird. Der im Vorschlag der Kommission genannte Zeitraum für die Umsetzung von einem Jahr erscheint erfahrungsgemäß deutlich zu kurz.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.