Antrag des Landes Niedersachsen
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Punkt 69 der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Drucksache 385/1/17 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9)

In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung:

Die jetzige Formulierung der MKS-Verordnung für den Sperrbezirk in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 lautet:

"Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen."

Demnach gilt dieses Verbot, bis der Sperrbezirk aufgehoben wird und somit auch für Personen, die seit mehr als 21 Tagen keinen Kontakt zu Tieren empfänglicher Arten hatten. Dies ist unverhältnismäßig.

Mit der neuen Formulierung wird das Verbot auf den tatsächlich riskanten Zeitraum von 21 Tagen nach einem Kontakt mit einem für MKS empfänglichen Tier im Sperrbezirk begrenzt.