Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17b Absatz 4 EGBGB)

Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des Artikels 17b Absatz 4 EGBGB zu prüfen, um die auf die Ehe bezogenen Regelungen des Internationalen Privatrechts grundsätzlich einheitlich und unabhängig von dem Geschlecht der Ehegatten zu treffen.

Es bietet sich in diesem Zusammenhang weiter an, auch Artikel 13 Absatz 1 EGBGB einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist zu erwägen, die Voraussetzungen der Eheschließung sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten künftig dem Domizilprinzip zu unterwerfen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf hält an der Differenzierung zwischen der "Ehe" und der "gleichgeschlechtlichen Ehe" im Internationalen Privatrecht in mehreren Bereichen fest.

Der Bundesrat hält diesbezüglich eine Überprüfung für sinnvoll, ob und inwieweit die Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehegatten einander weiter angeglichen werden könnten und sollten.

Dabei ist in die Überlegungen einzubeziehen, ob - soweit verschiedengeschlechtlichen Ehegatten eine Rechtswahl eingeräumt ist oder wird - diese grundsätzlich genauso auch gleichgeschlechtlichen Ehegatten - über die freie Bestimmung des Registerstaats hinausgehend - eröffnet werden sollte.

Für die Scheidung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist, wovon auch der Referentenentwurf zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ausgeht, die Verordnung (EU) Nr. 1259/10 (ROM III-VO) zu beachten.

Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist im Hinblick auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe, die sich einheitlich nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuEheGüVO) richten sollen, darauf, es könnten gegebenenfalls durch die weiteren Anknüpfungsmomente des Artikels 26 EuEheGüVO oder mit Hilfe der allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts sachgerechte Lösungen gefunden werden. Der Gedanke dürfte sich auch auf andere Regelungsbereiche entsprechend übertragen lassen. Für den Ausnahmefall, dass auch eine analoge Anwendung der nach dem anzuwendenden ausländischen Recht möglicherweise auf die Ehe zwischen Mann und Frau beschränkten Regelungen auf gleichgeschlechtliche Ehegatten nicht in Betracht kommt, ist an die Einführung einer Auffangregelung zu denken, nach der hilfsweise an das Recht des Register führenden Staates anzuknüpfen ist.