Punkt 1 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeleitete Entlastung der Unternehmen. Die Absenkung der nominalen Körperschaftsteuersätze stärkt die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen und damit den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland. International wettbewerbsfähige Steuersätze sichern Investitionen in Deutschland und leisten damit einen positiven Beitrag zur Entwicklung am Arbeitsmarkt.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Zeitalter der Globalisierung diese international wettbewerbsfähigen Steuersätze mit steuerlichen Rahmenbedingungen kombiniert sein müssen, die international agierenden Unternehmen Anreize für eine Ansiedlung bzw. einen Verbleib in Deutschland bieten. In gleichem Maße müssen davon die nationalen kleinen und mittleren Unternehmen profitieren, die eigentlicher Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sind. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, die Auswirkungen der Steuerreform im Jahr 2009 insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu überprüfen:
- a) Gerade die kleinen und mittleren Unternehmen tragen durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, insbesondere durch die Beschränkung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Abschaffung der degressiven Abschreibung, maßgeblichen Anteil an der Gegenfinanzierung. Demgegenüber können nicht alle mittelständischen Personengesellschaften von dem Investitionsabzugsbetrag oder der Thesaurierungsrücklage profitieren.
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass diese für die kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt belastenden Maßnahmen zu einer Benachteiligung des Mittelstandes und zu mehr Bürokratie führen könnten.
- b) Investitionen in Deutschland zur Produktivitäts- und Standortverbesserung auch über Fremdfinanzierung müssen ohne steuerliche Sanktionen möglich bleiben. Die Zinsschranke muss aus Sicht des Bundesrates zielgenau auf missbräuchliche Steuergestaltungen ausgerichtet werden und darf langfristige Investitionen für Arbeitsplätze in Deutschland nicht gefährden.
- c) Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer durch die Hinzurechnung sämtlicher Zinsen sowie der Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen darf bei Unternehmen, die Investitionen mit hohem Kreditbedarf durchführen, nicht zu einer Substanzbesteuerung führen. Im Rahmen der Gewerbesteuer muss das grundlegende Prinzip der Gewinnbesteuerung erhalten bleiben.
- a) Gerade die kleinen und mittleren Unternehmen tragen durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, insbesondere durch die Beschränkung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Abschaffung der degressiven Abschreibung, maßgeblichen Anteil an der Gegenfinanzierung. Demgegenüber können nicht alle mittelständischen Personengesellschaften von dem Investitionsabzugsbetrag oder der Thesaurierungsrücklage profitieren.
- 3. Die neue gesetzliche Regelung zur Funktionsverlagerung in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte noch relativ unbestimmt. Sie bedarf daher noch der Präzisierung durch eine entsprechende Rechtsverordnung. Der Bundesrat geht davon aus, dass bei dieser Durchführungsverordnung Regelungen gefunden werden, die sicherstellen dass Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen im Inland oder der Wissenstransfer innerhalb verbundener Unternehmen nicht erschwert werden.
- 4. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Regelung beim sog. Mantelkauf zum Grundanliegen des Gesetzes kontraproduktiv wirken kann. Insbesondere den vollständigen Untergang des Verlustvortragspotentials bei jeder Übernahme von mehr als 50 % der Anteile durch einen Investor sieht der Bundesrat kritisch da so vor allem jungen innovativen Unternehmen wesentliche Teile des Kapitalmarkts bei der Suche nach neuen Investoren verschlossen bleiben.
Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung diese Problematik und Analyse der tatsächlichen Auswirkungen im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Förderung von Wagniskapital aufgreift, um so evtl. festgestellte unerwünschte Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung zum Mantelkauf zu eliminieren.