836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Grünbuchs der Kommission zur Abwrackung von Schiffen.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Problem der Schiffsabwrackung seit einigen Jahren in den zuständigen internationalen Organisationen, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) diskutiert und ein abgestimmtes Vorgehen erörtert wird, um international konsensfähige, realistische und wirksame Lösungen für das Abwracken von Schiffen zu finden die die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs berücksichtigen. Im Dezember 2005 vereinbarte der MEPC, dass die IMO ein neues verbindliches Regelwerk zum Recycling von Schiffen erarbeiten solle, um rechtsverbindliche und international anwendbare Vorschriften für die internationale Schifffahrt und für Recyclinganlagen zu schaffen. Die Arbeiten am Übereinkommensentwurf sind weit fortgeschritten, so dass diese voraussichtlich im Frühjahr 2008 abgeschlossen werden und das Übereinkommen auf einer diplomatischen Konferenz im Frühjahr 2009 angenommen werden könnte.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Rahmen der weiteren Beratungen des Grünbuchs darauf hinzuwirken, dass die Kommission sich auch weiterhin nur als Berater der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen der IMO beteiligt. Es erscheint Erfolg versprechender, wenn die Mitgliedstaaten gemeinsam und unterstützt durch die EU ihre Interessen bei der IMO vertreten und mit 27 Stimmen anstelle einer Stimme an den Abstimmungen beteiligt sind.
- 4. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Schlussfolgerung im Grünbuch (Punkt 2.1), ein Schiff könne sowohl Abfall im Sinne der Abfallverbringungsverordnung als auch ein nach internationalem Seerecht zugelassenes Transportmittel sein, nicht richtig ist. Sowohl nach dem objektiven wie auch nach dem subjektiven Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie ist die Abfalleigenschaft erst gegeben, wenn sich der Besitzer der Sache entledigen will oder entledigen muss. Der Entledigungswille muss unmittelbar vorhanden sein. Ein späteres Entledigen wollen führt nicht zur Abfalleigenschaft der Sache. Solange ein Schiff mit Ladung rechtmäßig einen europäischen Hafen verlässt, unterliegt es nicht dem Basler Übereinkommen.
- 5. Das Grünbuch lässt bislang auch keinen Ansatz dazu erkennen, inwieweit das ansonsten in der EU verbreitete Verursacherprinzip in einem solchen Fall zur Anwendung gebracht werden soll, insbesondere fehlen Aussagen zur Kostentragung für eine fachgerechte Entsorgung eines abzuwrackenden Schiffs. Der Bundesrat hält es nicht für sachgerecht, verbleibende Entsorgungskosten den Hafenverwaltungen anzulasten, vielmehr muss das Haftungsrisiko für eine solche Entsorgung bei den Schiffseignern bleiben, verbunden mit der rechtlichen Möglichkeit der internationalen Inanspruchnahme von Schiffseignern.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der weiteren Beratungen des Grünbuchs bei der im Kapitel 3.1 angesprochenen Durchsetzung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften die besondere Situation der Seeschiffe, die zur Abwrackung vorgesehen sind, zu berücksichtigen.
B
- 7. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.