Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 3. Juli 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/1983 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 18/1780, 18/1966 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.09.14
Erster Durchgang: Drucksache. 182/14 (PDF)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "1 Million Euro" durch die Wörter "1 Million 500 Tausend Euro" ersetzt.
- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwenden."
- dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4," ersetzt."