Berichtigung
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 16. Juni 2017 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an die Präsidentin des Bundesrates vom 10. Mai 2017 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 379/17/(neu) PDF ).

Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeiten:

Es wurde festgestellt, dass in Art. 2 der genannten Verordnung, in Anlage 4 zu § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung eine erforderliche Fußnote nicht enthalten und in Art. 3 der genannten Verordnung, in § 16 Abs. 6 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung eine fehlerhafte Begründung enthalten ist.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

In der Anlage 4 zu § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung wird in der ersten Zeile der Tabelle hinter dem Wort "Zeit" die Fußnote "Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten" eingefügt. (BR-Drs. 379/17/(neu) PDF , S. 51)

In der Begründung zu § 16 Abs. 6 S. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung heißt es:

"Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung haben Fahrlehreranwärter oder Bewerber ihre fachlichen sowie pädagogischpsychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen in etwa 30 Minuten nachzuweisen. Hier wird die Zahl 30 durch die Zahl 45 ersetzt. Der S. 3 "Damit stehen für die Prüfung statt bislang 5 Minuten (6 Bewerber in 30 Minuten) nun 15 Minuten (3 Bewerber in 45 Minuten) zur Verfügung." wird gestrichen. (BR-Drs. 379/17/(neu) PDF , S. 97)

Es wird gebeten, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Anlage 4 (zu § 4)
Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber bzw. der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen

AbschnittZeit2Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG
40Qualifizierung
112Fachliches Professionswissen
1.1Kompetenzbereich "Recht"
1.1.1Kompetenz 1 - Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehrerausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitungen von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrerausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern.
Fahrlehrer, Jurist
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und Inhalte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss) und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung; Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrlehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); relevante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbO; FahrlG; FahrlPrüfO)
1.1.2Kompetenz 2 - Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von AusbildungsfahrschulenFahrlehrer, Jurist
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

DE keine entsprechende Vorgabe besteht. Absatz 3 wurde außerdem an Nummer 2.5.4 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung angepasst.

Zu § 16:

Diese Regelung entspricht in Teilen § 16 a.F..

Zu Absatz 1 und 2:

Die schriftliche Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnisklasse der Klasse BE wurde von 5 auf 2,5 Zeitstunden gekürzt, die Dauer der mündlichen Fachkundeprüfung von 30 auf 45 Minuten erhöht, da sich in Praxis gezeigt hat, dass die bisherige Regelung nicht mehr zeitgemäß ist und die für den Fahrlehrerberuf erforderlichen Kompetenzen auf diese Weise besser abgeprüft werden können.

Die verwendeten Bezeichnungen wurden an die Begrifflichkeiten, die im neuen Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten verwendet werden, angepasst. Danach haben Bewerber ihre fachlichen sowie pädagogischpsychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Im Falle der BE-Ausbildung haben Fahrlehreranwärter je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten", "Recht" und "Technik" sowie eine Aufgabe aus dem Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Erziehen" oder "Beurteilen" zu bearbeiten. Bei Erweiterungsprüfungen haben Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten" oder "Recht" sowie eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Technik", "Erziehen", "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" oder "Beurteilen" zu bearbeiten (vgl. Brünken, Leutner, Sturzbecher Weiterentwicklung der Fahrlehrerausbildung in Deutschland, S. 99).

Zu Absatz 6:

Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung haben Fahrlehreranwärter oder Bewerber ihre fachlichen sowie pädagogischpsychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen in etwa 45 Minuten nachzuweisen. Um diese Kompetenzen adäquat einschätzen zu können und die Prüfungsleistung beeinflussende gruppendynamische Prozesse zu minimieren, können künftig in einem Termin nur noch 3 Bewerber geprüft werden.