Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/10102 - zu dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung angenommen.
Fristablauf: 12.07.12
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 010/12(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10102
17. Wahlperiode 27.06.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung - Drucksachen 17/5335, 17/5496, 17/8058, 17/8680 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Minister Bernd Busemann Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 149. Sitzung am 15. Dezember 2011 beschlossene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Vermittlungsausschuss
Strobl van Essen Busemann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 MediationsG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 159 Absatz 2 Satz 2 ZPO),
Nummer 5 ( § 278 Absatz 5 ZPO), Artikel 3 Nummer 3 (§ 28 Absatz 4 Satz 3 FamFG), Nummer 4 (§ 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 - neu - FamFG), Artikel 4 Nummer 1 ( § 54 Absatz 6 ArbGG), Artikel 7 Nummer 1 - neu - (§ 69b - neu - GKG), Artikel 7a - neu - (§ 6 1a - neu - FamGKG)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "über die Auswirkungen" die Wörter ", auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln," eingefügt.
- b) In § 9 Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator)" eingefügt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden in § 159 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "ersuchten Richter" durch die Wörter "Güterichter nach § 278 Absatz 5" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird § 278 Absatz 5 wie folgt gefasst:
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden in § 28 Absatz 4 Satz 3 die Wörter "ersuchten Richter" durch die Wörter "Güterichter nach § 36 Absatz 5" ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird § 36 Absatz 5 Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
4. In Artikel 4 Nummer 1 wird § 54 Absatz 6 wie folgt gefasst:
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
5. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt:
" § 69b Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist."
2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand die Wörter " § 148 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes" ersetzt.'
6. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
'Artikel 7a
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Dem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird folgender § 61a vorangestellt:
" § 61a Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach § 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet wird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Beteiligten die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesgerichten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde eingelegt worden ist." '