Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

Der Bundesrat verweist zur Begründung der Zustimmungsbedürftigkeit auf seine Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 725/04(B) HTML PDF ). Danach enthält der Vertrag Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht, weil das hier normierte Verfahren der Rechtshilfe außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsverfahren ist. Der Bundesrat hält an dieser von ihm stets vertretenen Rechtsauffassung fest.

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.