900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe e wird ... < weiter wie Vorlage >
- bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren [und des Katastrophenschutzes],"'.
Begründung:
Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV fallen Anhänger zur technischen Hilfeleistung bei den Feuerwehren nicht darunter und sind somit nicht zulassungsfrei. Mit der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e FZV werden entsprechende Spezialanhänger aus dem Bereich des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes zukünftig zulassungsfrei. Die Zulassungsfreiheit auch für Anhänger, die für diese Zwecke bei den Feuerwehren eingesetzt werden, gebietet der Gleichheitsgrundsatz und ist sinnvoll.
[Dabei ist das Wort "Feuerlöschzwecke" durch die Wörter "den Einsatzzweck" zu ersetzen, denn] eine klare Abgrenzung, ob Spezialanhänger der Feuerwehr für "Feuerlöschzwecke" oder zur technischen Hilfeleistung (z.B. Verkehrsabsicherungsanhänger) vorgehalten werden, ist in der Praxis ohnehin nicht mehr möglich. [Zusätzlich ist eine Ausdehnung auf Anhänger für den Einsatzzweck des Katastrophenschutzes erforderlich, denn bei einer Beschränkung der Befreiung z.B. auf Generatorenanhänger einer Feuerwehr wären z.B. gleichartige Generatorenanhänger für Zwecke des Katastrophenschutzes oder z.B. Feldkochherde als Anhänger des Katastrophenschutzes weiterhin nicht von der Zulassungspflicht befreit. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Ausweitung deshalb gerechtfertigt.]
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 Satz 1 FZV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in § 7 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Fahrzeugen," die Wörter "für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und" einzufügen.
Begründung:
Es besteht keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Regelung. Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung weiterhin vollständig dem nationalen Zulassungsrecht unterworfen werden. Dies wird durch Artikel 24 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) zugelassen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 8 Absatz 2 FZV)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1)... <weiter wie Regierungsvorlage zu Absatz 1>..."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter ... < weiter wie Regierungsvorlage zu Buchstabe b >...'
Begründung:
Der vorgelegte Entwurf geht über die von der Verkehrsministerkonferenz geforderte Wiederzulassung auslaufender Unterscheidungszeichen deutlich hinaus.
Stattdessen sollte der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz 1:1 umgesetzt werden.
Die voraussetzungslose Ermächtigung, mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk festlegen zu können, bedeutete, dass ohne Rücksicht auf historische Entwicklungen eine Vielzahl von neuen zusätzlichen Unterscheidungskennzeichen zulässig wird.
Es wäre dabei nicht ausgeschlossen, dass auch solche Kommunen eigenständige Unterscheidungszeichen fordern würden, die in der Vergangenheit nie ein eigenes Kennzeichen geführt haben. Der Entwurf ließe es sogar zu, Kennzeichen zu wählen, die früher in einem anderen Landkreis oder in einem anderen Bundesland verwendet wurden. Um dies zu verhindern, müsste dieser Landkreis das Kennzeichen vorher selbst beantragen, auch wenn das Wiederaufleben des alten Kennzeichens dort gar nicht gewollt ist.
Die im Entwurf enthaltene Regelung geht deshalb zu weit. Die Rechtsauffassung des Bundes, verfassungsrechtliche Gründe ließen kein anderes Verfahren zu, wird nicht geteilt. Zur Umsetzung des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz ist eine verfassungskonforme Lösung zu suchen, die nicht wie der vorgelegte Entwurf deutlich über dessen Intention hinausgeht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc (§ 10 Absatz 4 FZV)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist in Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc jeweils das Wort "Stempelplaketten" durch das Wort "Stempelplakette" zu ersetzen.
Begründung:
Doppelbuchstabe aa
§ 10 Absatz 4 FZV in der aktuellen nunmehr zu ändernden Fassung spricht von "Stempelplakette" (im Singular).
Doppelbuchstabe cc
Sprachliche Anpassung an den bisherigen Wortlaut des § 10 Absatz 4 FZV.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 10 Absatz 4 Satz 2 FZV)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs" einzufügen.
Begründung:
Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung, dass Rückfahrten auch in Fällen einer Außerbetriebsetzung bei der nicht Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde (externe Außerbetriebsetzung) möglich sind, und dass die bisherige räumliche Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Zulassungsbezirk oder auf einen angrenzenden Zulassungsbezirk nicht mehr veranlasst ist. Gleichwohl erscheint eine zeitliche Befristung notwendig.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c (§ 10 Absatz 9 Satz 1 FZV)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Die bisherige Regelung, wonach die Wiederholung von Kennzeichen bei Anbaugeräten und angehängten Arbeitsgeräten, die das Kennzeichen der Zugmaschine verdecken, empfohlen wird, wird für ausreichend gehalten.
§ 10 Absatz 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt bisher, dass, sofern das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird, am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden muss.
Die Bestimmung, dass ein durch ein Anbaugerät verdecktes Kennzeichen ebenfalls zu wiederholen ist, ist neu aufgenommen worden.
Aus der Begründung zum Verordnungstext ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen hierzu geführt haben.
Die vorgesehene Neuregelung bezieht sich nur auf Anbaugeräte, die in der Land- und Forstwirtschaft ebenso relevanten angehängten Arbeitsgeräte sind nicht erwähnt.
In § 2 der FZV (= Begriffsbestimmungen) wird der Begriff "Anbaugerät" - anders als der Begriff der land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräte - auch nicht weiter erläutert. Es ist aber davon auszugehen, dass hierunter auch land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte fallen.
Im Merkblatt für Anbaugeräte (Nr. 218, VkBl., Amtlicher Teil, Heft 24 - 2009) sind Anbaugeräte definiert als auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z.B. zur Straßenunterhaltung, zur Grünflächenpflege oder zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzt werden. In diesem Merkblatt wird derzeit die Anbringung von Wiederholungskennzeichen an den Anbaugeräten empfohlen.
Eine gleichlautende Empfehlung ist im Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte (Nr. 219, VkBl., Amtlicher Teil, Heft 24 - 2009) aufgenommen worden.
Die Neuregelung ist zu streichen, da hiermit ein unverhältnismäßiger Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe verbunden wäre (zusätzliche Schilder, Halterungen, Zeitaufwand).
Der Straßentransport steht bei den land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten nicht im Vordergrund.
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 16 Absatz 2 Satz 1, 2 - neu - und 3 FZV), Buchstabe b (§ 16 Absatz 4 FZV) und Nummer 23a - neu - (§ 48 Nummer 14a - neu - FZV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Kurzzeitkennzeichen darf vom Antragsteller nur für eigene Zwecke nach Absatz 1 verwendet und keiner anderen Person überlassen werden."
- cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
"Er hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 'a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- bb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- 'b) In Absatz 4 werden die Wörter "die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten" durch die Wörter "seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten" und die Angabe " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.'
- aa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- b) Nach Nummer 23 ist folgende Nummer einzufügen:
'23a. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.
- c) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
- d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer eingefügt:
"14a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 das Kurzzeitkennzeichen für fremde Zwecke verwendet oder einer anderen Person überlässt".
- e) In Nummer 15 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- f) In Nummer 16 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen stellt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 StVG dar. Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung bezüglich des Umfangs dieser Ausnahme. Damit soll der oftmals festzustellenden missbräuchlichen Verwendung von Kurzzeitkennzeichen zu anderen als den vorgesehen Zwecken vorgebeugt und die polizeiliche Überwachung in diesem Bereich erleichtert werden. Kurzzeitkennzeichen sollen nur vom Antragsteller für seinen eigenen Bedarf verwendet werden. Die Weitergabe an andere Personen soll nicht zugelassen werden. Hierzu ist es auch erforderlich klarzustellen, dass nicht die Daten eines Halters, sondern die Daten des Antragstellers, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden soll, mitzuteilen sind.
Zu Buchstabe b:
Mit der Einfügung der Nummer 14a in § 48 FZV kann die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens für fremde Zwecke oder dessen Weitergabe an Dritte als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, b und c (§ 25 Absatz 1 Satz 4 FZV)
Artikel 1 Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist § 25 Absatz 1 Satz 4 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 und 2 ist jeweils das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) In Nummer 3 ist nach dem Wort "Kennzeichenart" ein Schlusspunkt einzufügen.
- b) In Buchstabe b sind die Wörter "Sätze 5 und 6" durch die Wörter "Sätze 6 und 7" zu ersetzen.
- c) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
- 'c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.'
Begründung:
Redaktionelle Anpassung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe f (§ 30 Absatz 1 Nummer 25 FZV)
In Artikel 1 Nummer 17 ist Buchstabe f wie folgt zu fassen:
'f) Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:
"25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung," '.
Begründung:
Die Aufhebung des Buchstabens b in Nummer 25 würde dazu führen, dass Nummer 25 Buchstabe a isoliert fortbestehen würde. Eine Aufzählung mit nur einem Punkt sollte vermieden und als Fließtext dargestellt werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 31 Absatz 1 Nummer 25 FZV)
In Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:
'ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
"25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung," '.
Begründung:
Die Aufhebung des Buchstabens b in Nummer 25 würde dazu führen, dass Nummer 25 Buchstabe a isoliert fortbestehen würde. Eine Aufzählung mit nur einem Punkt sollte vermieden und als Fließtext dargestellt werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b (§ 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 FZV)
In Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b ist in § 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 jeweils die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 1" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung.
13. Zu Artikel 1 Nummer 26 (Anlage 2 FZV)
Artikel 1 Nummer 26 ist zu streichen.
Begründung:
Anlage 2 bezieht sich auch nach dem Wortlaut der BR-Drucksache 371/12 (PDF) auf § 8 Absatz 1 Satz 4, so dass eine Änderung nicht erforderlich ist.
14. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a (Anlage 3 FZV)
In Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a sind die Wörter 'wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt und' zu streichen.
Begründung:
Anlage 3 bezieht sich auch nach dem Wortlaut der BR-Drucksache 371/12 (PDF) auf § 8 Absatz 1 Satz 5, so dass eine Änderung nicht erforderlich ist.
15. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e (Anlage 4 FZV)
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e sind die Wörter "Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b)" durch die Wörter "Plakette (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung.
B
- 16. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.