Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12139 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - Drucksache 18/11625 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 075/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473)" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46, S. 25), die durch die Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. L 315, S. 14) geändert worden ist," durch die Wörter "Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung (ABl. L 257, S. 146)" und die Wörter "Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144, S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163, S. 1)" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist" durch die Wörter "Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind".
- bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. "Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
- a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
- b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;".
- ccc) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Markt" die Wörter "der Europäischen Union" eingefügt.
- ddd) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Funkanlagen" die Wörter "in der Europäischen Union" eingefügt.
- eee) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
,22. "Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;'.
- aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- c) In § 4 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen, die die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU in delegierten Rechtsakten festlegt" durch die Wörter "Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat" ersetzt.
- d) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und soweit zutreffend Absatz 3 zu übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln."
- e) § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und soweit zutreffend Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen. Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen."
- f) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und soweit zutreffend Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen."
- bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "ein Risiko" durch die Wörter "eine Gefahr" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- g) In § 12 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "ein Risiko" durch die Wörter "eine Gefahr" ersetzt.
- h) In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die er in Verkehr gebracht hat" durch die Wörter "die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurden" ersetzt.
- i) In § 20 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "genaue" gestrichen.
- j) In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "alle" gestrichen.
- k) In § 37 Absatz 2 wird nach der Angabe "Nummer 3" die Angabe "und 14" eingefügt.
- l) Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:
"Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter " § 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter "auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung" ersetzt.`
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,(5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden die Wörter "am 14. August 2018" durch die Wörter "am 1. Oktober 2021" ersetzt.`