Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13528 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren - Drucksache 17/12578 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Dem § 189 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.""
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Verteidigers" die Wörter "nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3" eingefügt.
- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Verteidigers" die Wörter "nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3" eingefügt.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 816/12 (PDF)