Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2006 und 2007
(GräbPauschV 2006/2007)

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2 - neu - GräbPauschV 2006/2007

§ 1 ist wie folgt zu fassen:

§ 1 Pauschalen

Folgeänderung:

In § 2 ist die Angabe "§ 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1" zu ersetzen.

Begründung

§ 10 Abs. 4 GräbG regelt für die in Satz 1 genannten Tatbestände, dass das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre festsetzt (Satz 2). Auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Bund verpflichtet, alle zwei Jahre eine neue Rechtsverordnung zu erlassen und die Pauschalen neu festzusetzen, wodurch der Verordnungsgeber sich auch regelmäßig mit der Frage der Angemessenheit der Pauschale neu auseinander setzen muss.

Nach § 8 Satz 2 der bisherigen VwV zum Gräbergesetz können hierauf Abschlagszahlungen je Haushaltsjahr geleistet werden, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zwei-Jahres-Zeitraumes verkündet wird. In einer neuen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (vgl. BR-Drs. 237/07 (PDF) ) ist in § 8 Satz 2 vorgesehen, dass die Auszahlung der Pauschale an die Länder je Haushaltsjahr in entsprechender Höhe der zuletzt geltenden Rechtsverordnung erfolgt, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zweijahreszeitraumes verkündet wird.

Im Rahmen der Beteiligung der Länder zur GräbPauschV 2004/2005 wurde beispielsweise in NRW bereits eine durchschnittliche Erhöhung der Kosten um rd. 10% ermittelt; angepasst wurden die Pauschalen seinerzeit lediglich um 5%. Bei der Anhörung der Länder zum Entwurf einer Verordnung für 2006/2007 hatten Ende 2006 mehrere Länder zum Ausdruck gebracht, mit einer Nichtanpassung der Pauschalen nicht einverstanden zu sein und darauf hingewiesen, dass die Kosten aus folgenden Gründen gestiegen sind:

Vor diesem Hintergrund ist eine Erhöhung der Pauschalen um 6 % erforderlich und angemessen. Die Nichtanpassung in der Verordnung ist im Ergebnis als nicht hinnehmbare Kürzung der Finanzausstattung der Länder anzusehen.

Darüber hinaus berücksichtigt die in der Verordnung für das Land Hessen vorgesehene Pauschale nicht die im Jahr 2004 neu in die Gräberlisten aufgenommenen 9.398,15 qm Sammelgrabfläche auf drei Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

Bei der Festsetzung der GräbPauschV 2004/2005 wurde eine Preissteigerungsrate von 5 % (seit der Anpassung 1993/1994) berücksichtigt. Da die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, die Pauschalen an den Friedhofsbetreiber nach Aufnahme der Grabflächen in die Gräberlisten aber gezahlt werden müssen, betrug die Erhöhung der Pauschsätze für alle Gräber und Grabflächen lediglich 213 €. Die Argumentation des Bundes, wonach die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes keine Berücksichtigung finden können, weil sie zu spät in die Gräberlisten aufgenommen worden sind, kann für die GräbPauschV 2006/2007 nicht mehr gelten. Bei Berücksichtigung der Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist die Pauschale für das Land Hessen entsprechend zu erhöhen.