910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
- 1. Der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 25. April 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, zu dem Gesetz die nachstehende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 3. Mai 2013 (BR-Drucksache 259/13(B) ) zum Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und weist ergänzend auf Folgendes hin:
- b) Der Bundesrat erkennt an, dass es mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gelungen ist, ein biregionales Assoziierungsabkommen zu schließen. Es leistet mit seinen drei Grundpfeilern. politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel - einen wichtigen Beitrag für die weitere regionale, soziale und politische Integration zwischen der EU und Zentralamerika.
- c) Der Bundesrat begrüßt dabei insbesondere die neuen Möglichkeiten, die sich mit dem im Abkommen verankerten politischen Dialog für den Austausch auf Regierungs- und parlamentarischer Ebene sowie für den Dialog mit der Zivilgesellschaft zur weiteren Befriedung, Stabilität und Demokratisierung der gesamten Region Zentralamerikas ergeben.
- d) Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme einer Menschenrechts- und Demokratieklausel in das Abkommen, wonach die Achtung von Menschenrechten, Demokratie und der Grundsatz der Rechtstaatlichkeit Richtschnur und wesentliche Elemente des Abkommens und dessen Umsetzung sein sollen. Er hält allerdings die vorgesehenen Mechanismen im Falle der Missachtung dieser Bestandteile für unzureichend, um die Beachtung und Einhaltung der Menschenrechtsklausel tatsächlich zu gewährleisten.
- e) Der Bundesrat kritisiert in diesem Zusammenhang, dass das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika die Anwendung des allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus für die Regelungen des Nachhaltigkeitskapitels gemäß Artikel 284 Absatz 4 des Abkommens explizit ausschließt.
- f) Das vorliegend vielmehr zur Anwendung kommende Verfahren einer Überprüfung der Einhaltung von wichtigen Normen und Übereinkünften u.a. aus dem Bereich des Arbeitsrechts und auf dem Gebiet der Umwelt durch eine Sachverständigengruppe kann nicht überzeugen, da die Sachverständigengruppe gemäß Artikel 299 des Abkommens lediglich nichtbindende Empfehlungen zur Lösung der Angelegenheit aussprechen kann.
- g) Der Bundesrat weist daher erneut darauf hin, dass es bei Freihandels- und Assoziierungsabkommen der EU mit Drittstaaten dringend notwendig ist, nicht nur die detaillierten Vereinbarungen zu Handel, Dienstleistungen und Investitionen, sondern gerade auch die Bestimmungen in Bezug auf Menschenrechts-, Arbeitsrechts- und Umweltfragen mit einem effektiven und klar definierten Streitbeilegungs- und Klärungsverfahren zu bewehren.
- h) Der Bundesrat verkennt dabei nicht, dass mit dem ausgehandelten Nachhaltigkeitskapitel, der Menschenrechtsklausel sowie den eingegangenen arbeits-, sozial-, umwelt-, rechts- und verbraucherpolitischen Verpflichtungen die EU Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Umwelt und der Menschenrechte in den Staaten Zentralamerikas erhalten soll. Er erinnert daran, dass weiterhin große Anstrengungen in den Staaten Zentralamerikas im Hinblick auf die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts, der nachhaltigen Entwicklung und des demokratischen Engagements erforderlich sind. Insbesondere bei der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, beim Kampf gegen Korruption, illegalen Drogenhandel, Terrorismus und Straflosigkeit sowie bei der Stärkung des Rechtssystems und des zivilgesellschaftlichen Dialogs müssen weitere erhebliche Anstrengungen in den Staaten Zentralamerikas unternommen und konkrete Verbesserungen erzielt werden.
- i) Der Bundesrat bedauert daher, dass anders als beim EU-Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru bislang keine konkreten Fahrpläne zur Verbesserung der Situation u.a. von Gewerkschaftern sowie zur Verbesserung von Sozial- und Umweltstandards von den Regierungen der Staaten Zentralamerikas vorgelegt wurden. Er appelliert an die Bundesregierung, das Europäische Parlament und die Kommission, hier aktiv zu werden und u.a. sicherzustellen, dass die Umsetzung der vereinbarten Nachhaltigkeitsstandards in den Staaten Zentralamerikas von der Kommission und dem Europäischen Parlament wirkungsvoll überprüft wird.
- j) Er fordert die Bundesregierung und die Kommission ferner dazu auf, die Implementation der von den Staaten Zentralamerikas eingegangenen arbeits-, sozial, umwelt-, rechts-, und verbraucherpolitischen Verpflichtungen auch schon im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens eng zu begleiten und auch auf nationaler und europäischer Ebene auf Strukturen hinzuwirken, die eine Implementation sicherstellen und ein wirkungsvolles Monitoring garantieren.
- k) Der Bundesrat übermittelt diese Entschließung direkt an die Kommission.