Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme) - Antrag des Freistaates Bayern -

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A.

Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 100k Abs. 1 StPO)

In Artikel 1 Nr. 1 § 100k Abs. 1 sind nach dem Wort "erheben" die Wörter "und aufzuzeichnen" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle, nicht um eine inhaltliche

Änderung: Der Wortlaut von § 100k Abs. 1 StPO-E sieht das "Erheben" von Daten vor. Ausweislich der Entwurfsbegründung ist insoweit sowohl das Sichten als auch das Kopieren bestehender Datenbestände gewollt (vgl. BR-Drs. 365/08 (PDF) , S. 9, Absatz 3).

Ähnlich wie in den §§ 100a und 100c StPO, die zwischen "Überwachen" bzw. "Abhören" und "Aufzeichnen" unterscheiden, sollte in § 100k StPO-E zwischen dem Erheben und dem Aufzeichnen unterschieden werden.

B.

C.