Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Leistungsbezug nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in das Bildungs- und Teilhabepaket umgehend einzubeziehen
(AsylbLG)

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 14. Juni 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Leistungsbezug nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in das Bildungs- und Teilhabepaket umgehend einzubeziehen (AsylbLG) mit der Bitte um Beschlussfassung zuzuleiten.

Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung in den Ausschüssen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schol

Entschließung des Bundesrates, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Leistungsbezug nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in das Bildungs- und Teilhabepaket umgehend einzubeziehen (AsylbLG)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, umgehend den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG den Zugang zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu ermöglichen sowie die dadurch entstehenden Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation der Kommunen durch eine künftige Kostenbeteiligung des Bundes aufzufangen.

Begründung:

Während leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 2 AsylbLG schon jetzt Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe analog dem SGB XII haben, ist ein solcher Anspruch für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG nicht geregelt.

Anlässlich der 87. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister im November 2010 hat die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Dr. Ursula von der Leyen für alle Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern die Gewährung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zugesichert.

Im Sinne einer Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen, die teilweise in denselben Einrichtungen untergebracht sind bzw. dieselben Schulen besuchen, ist eine umgehende gesetzliche Regelung bzw. eine Vorabregelung geboten. Anderenfalls erfolgt eine Ausgrenzung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen z.B. bei der Mittagsverpflegung in Schulen und Kitas sowie der soziokulturellen Teilhabe, die auch mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar ist.

Die dabei entstehenden finanziellen Mehraufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften sollten durch den Bund kompensiert werden.