Punkt 24 der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 Buchstaben a bis e der Ausschussempfehlungen beschließen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass eine Spreizung der Mautsätze nach Schadstoffklassen nur bei der Teilgebühr für die Luftverschmutzungskosten vorgenommen wird, obwohl Artikel 7g der Richtlinie 2011/76/EU eine Spreizung nach Schadstoffklassen für die gesamte Mautgebühr zulässt. Dadurch werden im Vergleich zum bisherigen System der Mautspreizung gerade Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklassen überproportional entlastet und der Verursacherbeitrag zur Schadstoffbelastung insoweit verzerrt.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass alle verkehrsbedingten Umweltkosten verursachergerecht getragen werden müssen. Er bedauert, dass eine EU-rechtskonforme Anlastung auch der Lärmbelastungskosten derzeit noch nicht möglich ist. Zudem bittet er die Bundesregierung, die Berechnungsgrundlagen für eine Anlastung der Kosten der Lärmbelastung bereitzustellen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei einer zukünftigen Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes aus Anlass einer Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere Fahrzeugklassen unter 12 t zulässigem Gesamtgewicht oder auf weitere Bundesstraßenabschnitte eine Spreizung des gesamten Mautsatzes nach Schadstoffklassen und die stärkere Belastung der Fernstraßen mit Vorstadtcharakter im Sinne des Anhangs IIIb gerade durch Fahrzeuge ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu berücksichtigen.