Punkt 61 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen, der AV V mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 2 Abs. 2 Satz 1
In § 2 Abs. 2 sind in Satz 1 nach den Wörtern "tierärztliche Sachverständige" die Wörter "oder Sachverständige mit vergleichbarer Qualifikation" einzufügen.
Begründung
Die Überwachung und Beurteilung von Betrieben kann - mit Ausnahme von Schlachthöfen bzw. der Fleischuntersuchung - auch durch Sachverständige anderer Berufssparten erfolgen. Die Zulassung von Milch-, Ei- oder Fischverarbeitungsbetrieben erfolgt derzeit in den Ländern beispielsweise auch durch Lebensmittelchemiker, ohne dass Probleme in der Praxis aufgetreten sind.
Die EU-Verordnungen 882/2004 und 854/2004 schreiben in Bezug auf die Zulassung von Betrieben nicht ausdrücklich tierärztliche Sachverständige vor. Es liegt auch kein sachlicher Grund für eine Einschränkung auf nationaler Ebene vor. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln