Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. Juni 2011 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ( § 11 Absatz 2 IfSG)
Der Bundesrat stellt fest, dass als eine Erkenntnis aus dem aktuellen EHEC-Ausbruchsgeschehen festzuhalten ist, dass die im Infektionsschutzgesetz normierten Fristen für die Übermittlung von gemeldeten Erkrankungsfällen durch das Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und von dort an das Robert Koch-Institut den Erfordernissen und Möglichkeiten eines schnellen Informationsverfahrens in einer akuten Bedrohungssituation weder gerecht werden, noch die Realität widerspiegeln. Während der besonderen Gefahrensituation durch den EHEC-Erreger haben die zuständigen Behörden und Stellen bereits über die gesetzlichen Vorgaben hinaus täglich EHEC-Erkrankungen sowie Erkrankungen am hämolytisch-urämischen Syndrom auf elektronischem Wege gemeldet und auf diese Weise eine schnellere Informationsweitergabe gewährleisten können.
Die frühzeitige Erkennung von Infektionsgefahren mit überregionalem Bezug und deren Bewertung setzen auch im Routinebetrieb eine rasche Information an die Landesbehörden und das Robert Koch-Institut voraus. Dem sollten die gesetzlichen Regelungen Rechnung tragen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die in § 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Übermittlungsfristen und Verfahren zu überprüfen und mit einer entsprechenden Gesetzesinitiative umgehend anzupassen.