A. Problem und Ziel
Die Digitalisierung des Hörfunks bietet für Anbieter von Rundfunkprogrammen zahlreiche Möglichkeiten, ihre Angebotsvielfalt zu steigern und den Nutzern ein in der Tonqualität höherwertigeres Produkt anzubieten. Die Marktdurchdringung mit entsprechenden Endgeräten, die zum Empfang digitaler Sender geeignet sind, verläuft im Gegensatz zu den Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der EU sehr schleppend. Auch entsprechende Initiativen von Bund und Ländern haben nicht zu einer spürbaren Steigerung der Marktdurchdringung mit Digitalgeräten geführt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Verbreitung von Digitalgeräten zu fördern.
B. Lösung
Mit der Änderung des § 48 TKG soll erreicht werden, dass höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein zusätzlicher, gesetzlich vorgegebener Erfüllungsaufwand. Die gesetzliche Regelung führt nicht dazu, dass die Bürgerinnen und Bürger gezwungen, neue Geräte zu erwerben.
Fristablauf: 15.06.17
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Hinzu kommt, dass die Regelung, in Zukunft den Empfang normgerechter digitaler Signale zu gewährleisten, nur für höherwertige Geräte gilt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Gerätehersteller ist die gesetzliche Vorgabe, höherwertige Endgeräte mit einem digitalen Empfangsteil auszurüsten, mit einem Mehraufwand verbunden. Der Mehraufwand ist über den Verkauf entsprechender Radiogeräte refinanzierbar. Mit Blick auf die hohen und weiterhin steigenden Verkaufszahlen von verkauften Radiogeräten, die bereits gegenwärtig zum Empfang digitaler Inhalte geeignet sind, sowie der zusätzlich vorgesehenen Abverkaufsregelung von bereits in Verkehr gebrachten Empfangsgeräten ist von einem geringen Mehraufwand für die Wirtschaft auszugehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, 4. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.17
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch [Artikel 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drs. 18/9951] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
" § 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten"
2. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten"
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Jedes erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Empfangsgerät, das den Programmnamen anzeigen kann, muss mit mindestens einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schnittstelle ausgestattet sein, die es dem Nutzer ermöglicht, digital codierte Inhalte zu empfangen und wiederzugeben. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen.
3. Dem § 150 wird folgender Absatz 16 angefügt:
(16) Vor dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Verkehr gebrachte Empfangsgeräte können bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24sten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] abweichend von § 48 Absatz 4 zum Verkauf angeboten werden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nachdem Hörfunkangebote in den Frequenzbändern der Lang- und Mittelwelle mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt worden sind, konzentriert sich der Ton-Rundfunk auf die Nutzung der analog modulierten Ultrakurzwelle. Das Frequenzspektrum ist in diesem Bereich dicht belegt, weshalb Übertragungskapazitäten für neue Programmangebote nur in sehr begrenztem Maß zur Verfügung stehen. Da diesem Problem nicht mit einer Ausweitung der Frequenzbereiche für den Rundfunkdienst entgegnet werden kann, sind Bund und Länder bestrebt, mit der Digitalisierung des Rundfunks insgesamt eine mögliche Ausweitung des Programmangebots bei gleichbleibendem oder tendenziell sinkendem Frequenzbedarf zu erreichen.
Die Digitalisierung des Hörfunks in Deutschland ist im Gegensatz zu Entwicklungen in andere EU-Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend. Die von Bund und Länder ergriffenen Initiativen haben bislang nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Die Marktdurchdringung mit Hörfunkgeräten, die zum Empfang digitaler Signale geeignet sind, geht nur schleppend voran. Angebot und Nachfrage digitaler Angebote bedingen sich aber insoweit, dass private Veranstalter eine ausreichende Zahl von potenziellen Hörern benötigen, um ihre Programme refinanzieren zu können. Bei öffentlichrechtlichen Angeboten wird die Wirtschaftlichkeit eines Verbreitungsweges an der erreichten Hörerschaft gemessen.
Neben sinkenden Verbreitungskosten pro Programm bietet die Digitalisierung des Hörfunks für Anbieter von Rundfunkprogrammen die Möglichkeiten, ihre Angebotsvielfalt zu steigern und den Nutzern ein qualitativ höherwertiges Produkt anzubieten. Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Förderung zur Verbreitung geeigneter Hörfunkgeräte ist ein wichtiger Baustein, um die Digitalisierung des Hörfunks zu befördern. Sie geht einher mit dem Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, der eine intensivere Nutzung des Internetradios ermöglicht, und einer Ausweitung des Angebots im digitalen terrestrischen Hörfunk, die durch das laufende Ausschreibungsverfahren der Landesmedienanstalten vollzogen wird.
Ein Eingriff in den Markt für Radiogeräte durch Auferlegung einer Ausrüstungspflicht ist verhältnismäßig. Die Pflicht, höherwertige Hörfunkgeräte mit einer Schnittstelle zu versehen, über die digital codierte Inhalte empfangen und wiedergegeben werden können, ist dazu geeignet, die Digitalisierung des Hörfunks zu fördern, da in Zukunft eine größere Anzahl von Zuhörern die Möglichkeit hat, digitalen Hörfunk zu nutzen. In Konsequenz dessen wird es für Programmanbieter wirtschaftlich sinnvoll, vermehrt in digitalen Hörfunk zu investieren. Die beiden Faktoren werden sich gegenseitig bedingen und zu einer größeren Verbreitung des digitalen Hörfunks führen.
Die Ausrüstungspflicht ist auch erforderlich, da ein weniger einschneidendes Mittel mit gleichen Aussichten den Erfolg zu erreichen nicht existiert. Insbesondere haben zahlreiche Initiativen in der Vergangenheit nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt.
Der Eingriff in den Markt für Hörfunkgeräte ist schlussendlich auch angemessen, da er mittelbar der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit dient, die eine freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk gewährleisten soll. Diese Meinungsbildung ist nur möglich, wenn der Rundfunk nicht einseitig dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird, also die Staatsferne des Rundfunks gesichert wird. Dies hat der Gesetzgeber zu gewährleisten; er muss durch eine positive Rundfunkordnung die Vielfalt der Meinungen und umfassende Information sicherstellen. Durch die mit der Digitalisierung mögliche Ausweitung des Programmangebots und sinkenden Verbreitungskosten pro Programm wird mehr gesellschaftlichen Gruppen ermöglicht, Rundfunk zu veranstalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Gesetzesänderung sieht die Einführung einer Ausrüstungspflicht in Form einer Schnittstelle vor, über die digital codierte Inhalte empfangen und wiedergegeben werden können. Da sich die Ausrüstungspflicht nur auf Geräte bezieht, die den Programmnamen anzeigen können, beschränkt sie sich auf höherwertige Geräte. Mit der Änderung des § 48 TKG soll erreicht werden, dass höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale eines beliebigen digitalen Verbreitungsweges geeignet sind.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit i.S.d. Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Die Vorgabe, Geräte mit einem digitalen Empfangsteil auszurüsten bzw. eine entsprechende Schnittstelle bereitzustellen kann nur bundeseinheitlich erfolgen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 622014/53/EU) vereinbar. Vornehmliches Ziel und Zweck der Richtlinie 2014/53/EU ist es, dass nur solche Funkgeräte gemeinschaftsweit auf den Markt bzw. in Verkehr gebracht werden, die im wesentlichen keine funktechnischen Störungen verursachen, bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen und interoperabel sind. Die zusätzliche Ausrüstung von Geräten mit einem digitalen Empfangsteil bzw. die Bereitstellung einer entsprechenden Schnittstelle, die durch dieses Gesetz vorgegeben werden, widersprechen diesen grundlegenden Anforderungen nicht und dienen zudem einem von der Richtlinie nicht erfassten Zweck (Ziel: Förderung Digitalisierung Hörfunk).
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz führt zu einer größeren Verbreitung des digitalen Hörfunks, der mit geringeren Frequenzressourcen auskommt und - als Konsequenz dessen - zur Erweiterung der Angebotsvielfalt beiträgt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mit den zusätzlich ausgerüsteten Geräten eine Option, ein quantitativ und qualitativ verbessertes Hörfunkprogramm in Anspruch zu nehmen. Zudem behalten sie die Wahlfreiheit in Bezug auf den Verbreitungsweg.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die in § 150 Absatz 16 vorgesehene Ausnahme einen Abverkauf für bereits vor Inkrafttreten der Regelung (zwölf Monate nach Verkündung des Gesetzes) in Verkehr gebrachte Geräte ermöglicht und damit einen umweltschonenden Wechsel ermöglicht. Zudem können Nutzerinnen und Nutzer bereits in ihrem Besitz befindliche Alt-Geräte, die mit UKW ausgestattet sind, weiter verwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen stärken die Rechte der Endnutzer, setzen Impulse für eine Intensivierung des Wettbewerbs und fördern damit innovative Entwicklungen auf dem Endgerätemarkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Es steht kein zusätzlicher, gesetzlich vorgegebener Erfüllungsaufwand. Die gesetzliche Regelung führt nicht dazu, dass die Bürgerinnen und Bürger gezwungen sind, sich ein neues Gerät zu beschaffen. Hinzu kommt, dass die Regelung nur für höherwertige Geräte gilt. Für die Gerätehersteller ist die gesetzliche Vorgabe mit einem Mehraufwand durch die zusätzliche Ausrüstung mit einem digitalen Empfangsteil verbunden. Der Mehraufwand ist über den Verkauf entsprechender Radiogeräte refinanzierbar. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Einfache Geräte, die lediglich über eine Frequenzanzeige verfügen, werden ebenso wie Gebrauchtgeräte nicht von der Rechtsnorm erfasst. Bei stationären Empfangsgeräten liegt das Preisniveau aktueller Geräte, die die Anforderungen der Rechtsnorm erfüllen, zum Teil unter dem Preisniveau entsprechender Geräte, die nach der Rechtsnorm nicht mehr erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden dürften. Bei Autoradios sind die Grenzkosten für eine entsprechende Schnittstelle stark von der Realisierungsoption abhängig; sie werden im einfachsten Fall auf einen niedrigen einstelligen Betrag bis auf einen niedrigen zweistelligen Betrag geschätzt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit der Regelung in Absatz 4 soll ein Impuls für die Digitalisierung des Hörfunks gegeben werden. Welche Form sich letztlich im Wettbewerb der Übertragungswege durchsetzt, wird aber dem Markt bzw. dem Verbraucher überlassen.
Die Einschränkung auf überwiegend für den Empfang von Hörfunk genutzten Empfangsgeräten stellt den primären Zweck des Empfangs von Sendungen des Tonrundfunks in den Vordergrund und schließt Endgeräte wie Smartphones und Tablet-PCs aus.
Die Einschränkung auf neu angebotene Geräte schließt Gebrauchtgeräte aus dem Anwendungsbereich der Regelung aus. Diese Bereichsausnahme dient der Nachhaltigkeit und Sozialverträglichkeit der Regelung, indem gebrauchte Radiogeräte aller Art weiterhin frei angeboten werden können, also nicht entsorgt werden müssen.
Mit der Beschränkung der Regelung auf Geräte, die den Sendernamen anzeigen können, werden einfache Empfangsgeräte im unteren Preissegment von der Regelung ausgenommen, so dass keine oder minimale Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind. Die Einschränkung auf Geräte, die "den Programmnamen anzeigen" können, schließt reine UKW-Empfänger aus, die lediglich über eine Frequenzanzeige verfügen. Umfasst werden jedoch die meisten Autoradios, da sie in der Regel mit einem RDS-Empfangsteil ausgestattet sind und den Programmnamen anzeigen können.
Die Ausrüstungspflicht besteht in einer Schnittstelle, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierbei kann es sich um eine beliebige Schnittstelle (elektrische oder optische Schnittstelle) handeln. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Inhalte aus dem Internet zumeist über Schnittstellen bezogen werden, die nach IEEE (z.B. WLAN) oder anderen Normen nichteuropäischer Normenorganisationen standardisiert worden sind. Die Schnittstelle kann eine Luftschnittstelle für den direkten Bezug eines digitalen Hörfunksignals sein (z.B. DAB+), sie kann aber auch dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz oder ein Telekommunikations-Endgerät dienen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Internetanschluss nur über ein solches Netz oder Endgerät möglich ist. Durch die Herausnahme von Bausätzen aller Art aus dem Anwendungsbereich der Regelung wird sichergestellt, dass nicht für den Digitalempfang taugliche Radiobausätze weiterhin frei angeboten werden können und so insbesondere für Zwecke der Jugendbildung sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis soll die Regelung die Digitalisierung des Hörfunks und damit auch die Unterstützung der Endgerätedurchdringung in allen digitalen Übertragungswegen unterstützen. Gleichzeitig soll der Geräteindustrie ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer Produktionsprozesse eingeräumt werden. Die in § 150 Absatz 16 vorgesehene Ausnahme für bereits vor Inkrafttreten der Regelung (zwölf Monate nach Verkündung des Gesetzes) in Verkehr gebrachte Geräte soll sicherstellen, dass ein Abverkauf in angemessenem Umfang möglich bleibt.
Zu Artikel 2
Durch die Datierung des Inkrafttretens zwölf Monate nach Verkündung des Gesetzes soll der Geräteindustrie ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer Produktionsprozesse eingeräumt werden.