A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 ÜAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und in welcher Weise wegen der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Überstellungsausführungsgesetzes auf Vollstreckungsersuchen nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen ist.
Begründung
Fraglich ist, ob in dem beabsichtigten Gesetz gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG auf eine Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) hingewiesen werden muss. § 1 ÜAG-E erweitert den Anwendungsbereich des Überstellungsausführungsgesetzes auf Vollstreckungsersuchen nach dem Zusatzprotokoll und dem Schengener Durchführungsübereinkommen.
Das geltende Überstellungsausführungsgesetz schränkt das Grundrecht der Freiheit der Person ein und trägt dementsprechend auch dem Zitiergebot Rechnung (§ 14 ÜAG). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 113, 348 <366/367>) ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält. Zwar verändert der Gesetzentwurf nicht die Eingriffsvoraussetzungen bei denjenigen, die bisher von seinem Anwendungsbereich betroffen sind. Der Gesetzentwurf erweitert jedoch die Eingriffsbefugnisse auf Personen, die nach dem Zusatzprotokoll und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen überstellt werden sollen. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot Rechnung zu tragen ist.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.