Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. April 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften die Modernisierung der Verwaltung voranzubringen, die Effizienz der Verfahren zu steigern und mehr Bürgernähe zu praktizieren.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt seine in der Stellungnahme vom 2. November 2012 aufgeführten Bedenken gegen das Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Regelungen zu den Sicherheitsstandards. Er bedauert, dass seine Anregungen zur Verbesserung des Gesetzentwurfs nur zum Teil Eingang in das Gesetz gefunden haben.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das mit dem Gesetz verfolgte begrüßenswerte Ziel der Erleichterung der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung nur eingeschränkt erreicht werden kann, da die Belange von Menschen mit Behinderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Er hätte es begrüßt, wenn die Vorschriften zur Barrierefreiheit in § 16 EGovG nicht nur im Wege einer "Soll-Regelung" aufgenommen worden wären. In diesem Sinne wären auch im De-Mail-Gesetz und im Signaturgesetz verpflichtende Regelungen zur Barrierefreiheit von De-Mail-Diensten und qualifizierter elektronischer Signatur geboten. Die Bundesregierung wird gebeten, die Anforderungen an die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikationswege bei zukünftigen Änderungen des E-Government-Gesetzes, des De-Mail-Gesetzes und des Signaturgesetzes so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.
Begründung:
In § 16 EGovG wird geregelt, dass die Bundesbehörden die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente "in angemessener Form gewährleisten sollen". Damit wird zum einen die eigentliche Vollzugsebene der Bundesgesetze - Landes- und Kommunalbehörden - ohne nachvollziehbare Gründe ausgespart. Zum anderen wird ein Ermessensspielraum eröffnet, der zu Rechtsunsicherheit führt und die berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen entgegen den für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen rechtswidrig vernachlässigt. Eine Orientierung bei der zukünftigen Änderung der angesprochenen Gesetze bietet die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf.
- 4. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Notwendigkeit, zeitnah eine gesetzliche Grundlage insbesondere für die Ersetzung des Schriftformerfordernisses im Verwaltungsverfahren durch Mittel der technikneutralen elektronischen Kommunikation zu schaffen. Erforderliche Nachbesserungen des Gesetzes werden daher nach dessen Inkrafttreten im Rahmen der in Artikel 30 des Gesetzes vorgesehenen Evaluierung vorzunehmen sein.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dieser Evaluierung insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die im De-Mail-Gesetz fehlende standardisierte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und die mangelnde Barrierefreiheit zu verminderter Akzeptanz und Nutzung des Verfahrens durch die Bürgerinnen und Bürger führt.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, über die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes nicht nur den Bundestag, sondern auch den Bundesrat zu unterrichten.