Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Die Berlin, den 25. Mai 2007
Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019) wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Bei Zugrundelegung des idealtypischen Personalstrukturmodells 2010 des Bundesministeriums der Verteidigung besteht auf alle Geburtsjahrgänge bezogen ein struktureller Überhang von etwa 4 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Die Überhänge verhindern Verwendungsflüsse und damit eine planmäßige, alters- und strukturgerechte Versetzung von Soldatinnen und Soldaten auf Dienstposten, die sie im Interesse eines geordneten Verwendungsaufbaus und der erforderlichen Verwendungsbreite einnehmen müssen. Insbesondere im Hinblick auf das erweiterte Aufgabenspektrum der Streitkräfte (Einsätze im Rahmen der Krisen- und Konfliktbewältigung, einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus) kann dies letztlich zu einer Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen.

Ein Abbau der Überhänge durch reguläre Zurruhesetzungen ist erst in etwa 15 Jahren erreichbar.

Es bedarf daher einer Erweiterung des zeitlichen Rahmens des Personalanpassungsgesetzes.

Gegenstand des Gesetzentwurfs sind ausschließlich die Rechtsverhältnisse der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Bundeswehr. Er betrifft daher eine Angelegenheit der Verteidigung und ist somit nach Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes.

Über die Angabe eines Zeitraums für die Anwendung der Regelungen zur vorzeitigen Zurruhesetzung hinaus ist eine Befristung nicht möglich. Denn die Versorgungsregelungen in Abschnitt 2 des Personalanpassungsgesetzes sind für die Anwendungsfälle auf Dauer angelegt.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Personalanpassungsgesetzes)

Mit der Änderung wird, zeitlich auf die Jahre 2007 bis 2011 begrenzt, die rechtliche Möglichkeit geschaffen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten einvernehmlich in den Ruhestand zu versetzen um für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr notwendige Verwendungsflüsse zu ermöglichen. Die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres und die Begrenzung auf bis zu 1 200 weder durch Qualifizierungsmaßnahmen noch in organisatorischen Übergangsstrukturen anderweitig einsetzbare Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sollen gewährleisten dass lediglich bestimmte, aufgrund ihrer Überbesetzung besonders bedeutsame Geburtsjahrgänge betroffen sind.

Die Versetzung in den Ruhestand wird zusätzlich an weitere Voraussetzungen geknüpft, um eine Zurruhesetzung nur dann zu ermöglichen, wenn sie dienstlich geboten ist. Damit wird die bisherige Regelung nicht lediglich fortgeschrieben, sondern von neuen, einengenden Maßgaben abhängig gemacht. Diese dokumentieren, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung nur eine "ultima ratio" sein kann.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Kostendarstellung

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wirken sich voraussichtlich nicht auf die Einzelpreise und das Preisniveau, besonders das Verbraucherpreisniveau aus.

Der Gesetzentwurf wird zu Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte führen. Im Bereich der Versorgung entstehen temporäre Mehrkosten dadurch, dass Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu einem früheren Zeitpunkt als nach den für sie sonst geltenden Altersgrenzenregelungen mit Anspruch auf Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden.

Die Mehrkosten für vorzeitige Zurruhesetzungen entstehen ab dem Jahr 2007. Dabei wird von einer Zurruhesetzungsquote von ungefähr jährlich 240 Soldatinnen und Soldaten für die Dauer von fünf Jahren, also insgesamt von 1 200 Zurruhesetzungen, ausgegangen. Der Schwerpunkt der Zurruhesetzungen liegt dabei im Bereich der Berufsunteroffiziere. Dadurch entstehen in den kommenden Jahren voraussichtlich folgende Kosten:

2007 2,7 Mio. Euro
2008 8,6 Mio. Euro
2009 15,2 Mio. Euro
2010 19,3 Mio. Euro
2011 20,8 Mio. Euro
2012 18,3 Mio. Euro
2013 12,1 Mio. Euro
2014 5,8 Mio. Euro
2015 2,4 Mio. Euro
2016 2,0 Mio. Euro
2017 1,6 Mio. Euro
2018 1,1 Mio. Euro
gesamt 109,9 Mio. Euro.

Ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2016 vermindern sich die Kosten durch Erreichen der sonst maßgeblichen Altersgrenzen. Etwa ab dem Jahr 2019 entfallen Mehrkosten.

D. Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Verbände

Der Gesetzentwurf wurde dem Deutschen Bundeswehrverband e.V. (DBwV) zur Stellungnahme übersandt. Der DBwV begrüßt den Gesetzentwurf als Schritt in die richtige Richtung.

Der Entwurf bleibe aber hinter den Erwartungen zurück, weil strukturelle Überhänge nicht umfassend abgebaut würden. Der DBwV fordert eine dauerhafte Regelung im Soldatengesetz, um sämtliche strukturellen Überhänge abzubauen und auch künftigen Verwerfungen des Personalkörpers durch vorzeitige Zurruhesetzungen begegnen zu können. Darüber hinaus fordert der DBwV, die Regelung, wonach sich der Ruhegehaltssatz aufgrund rentenrechtlicher Pflichtbeitragszeiten vorübergehend bis zum Beginn der Altersrente erhöht (§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes), auf die nach dem Personalanpassungsgesetz in den Ruhestand versetzten Soldatinnen und Soldaten auszudehnen. Ohne eine solche Regelung seien insbesondere in die Bundeswehr übernommene ehemalige NVA-Angehörige, deren NVA-Dienstzeit rentenrechtlich berücksichtigt wird, faktisch daran gehindert, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zunehmen, weil sie unzumutbare finanzielle Nachteile erlitten.

Zur Stellungnahme des DBwV ist zu bemerken:

Der Forderung kann nicht entsprochen werden.

Vorzeitige Zuruhesetzungen können kein dauerhaftes Instrument zur Bereinigung struktureller Überhänge sein. Besonderheiten des Soldatenberufs hinsichtlich der Anforderungen an die geistige und physische Leistungsfähigkeit finden ihren Niederschlag in den gesetzlichen Altersgrenzenregelungen. Strukturplanungen haben unter Berücksichtigung dieser Regelungen den jeweiligen Personalbestand zu Grunde zu legen. Noch weiter vorgezogene Zurruhesetzungsregelungen bedürfen daher einer besonderen, durch den Gesetzgeber festgestellten Ausnahmesituation und einer zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung.

Die systemfremde vorübergehende Berücksichtigung rentenrechtlicher Pflichtversicherungszeiten beim Ruhegehalt nach § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes soll entsprechend der Intention des Gesetzgebers nur dann erfolgen, wenn Ruhestandseintritt und Rentenbeginn aus Gründen, welche die Betroffenen nicht zu vertreten haben, auseinander klaffen (z.B. bei Zurruhesetzung von Amts wegen nach Überschreiten einer besonderen Altersgrenze). Im Falle des Vorziehens der Zurruhesetzung unter Mitwirkung der Soldatin oder des Soldaten hatte der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für Anwendungsfälle des Personalanpassungsgesetzes die Geltung des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes anzuordnen. Da dieser Grundgedanke unverändert gilt, besteht keine Veranlassung dafür, im Rahmen der Änderung des Personalanpassungsgesetzes neue Versorgungsprivilegien einzuführen.