Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175, Sitzung am. 12. Mai 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5479 - zu dem
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) angenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5479
15. Wahlperiode 11.05.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf) Berichterstatter im Bundesrat: Senator Dr. Roger Kusch
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 149. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossene Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 11. Mai 2005Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Michael Müller | Dr. Roger Kusch |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)
Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)
In Artikel 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 14p Qualitätssicherung" gestrichen.
Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "sonstige" durch das Wort "deren" ersetzt.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG)
In Artikel 1 Nr. 5 wird § 3 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:
- "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben."
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 14b Abs. 3, § 14d Abs. 3, § 141 Abs. 1, § 14o, § 14p UVPG)
Artikel 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
l. § 14b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten."
2. In § 14d Abs. 3 wird die Angabe "l.8" durch die Angabe "l.6" ersetzt.
3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden."
4. § 14o wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) In Satz 1 wird das Wort ", Abfallwirtschaft" gestrichen.
- cc) In Satz 2 wird die Angabe "l.8" durch die Angabe "l.6" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 14p wird aufgehoben.
Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b, c 16 UVPG)
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
"b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung.
(2) "wie § 16 Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses "
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben."
Zu Artikel 1 Nr. 19 ( § 25 Abs. 10 UVPG)
In Artikel 1 Nr. 19 wird § 25 Abs. 10 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz l" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz l" ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Bis zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften findet § 16 Abs. 2 in der bis zum einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung."
Zu Artikel 1 Nr. 21 (Anlage 3 Nr. l.3, l.4 UVPG)
Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer l.3 wird die neue Nummer 2.5.
2. Nummer l.4 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern l.5 bis l.11 werden die neuen Nummern l.3 bis l.9
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 32 Abs. 4 § 3lb Abs. 7 (n.F.) WHG)
Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 36 Abs. 7 Satz 3 WHG)
Artikel 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "werden folgende Sätze" durch die Wörter "wird folgender Satz" ersetzt.
2. § 36 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.