Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG)

Punkt 25 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 16 Abs. 3 GmbHG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils mit dem Ziel zu überarbeiten, den Verlust der Rechtsposition in allen Fällen an einen hinreichenden Rechtsscheins- und Vertrauenstatbestand anzuknüpfen.

Begründung

Der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils soll an den Inhalt der Gesellschafterliste anknüpfen. Eine solche wird bisher nach der Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils und der entsprechenden Überprüfung vom Notar in elektronischer Form an das Register weitergereicht. Die Beurkundung und Überprüfung durch den Notar stellt eine notwendige, aber auch hinreichende Anknüpfungstatsache dar.

Außerhalb der Abtretung von Geschäftsanteilen, also etwa im Erbfall oder bei der Einziehung, ist derzeit nicht einmal eine notarielle Beglaubigung notwendig. Vielmehr kann jedermann ohne Überprüfung seiner Identität die Gesellschafterliste mit beliebigem Inhalt beim Registergericht einreichen. Eine derartige Regelung kann keine Grundlage für den möglichen Verlust erheblicher Vermögenswerte sein. Auch der reine Zeitablauf - der Gesetzentwurf sieht einen dreijährigen offenen Zeitraum vor, innerhalb dessen ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich nicht möglich ist - stellt keine angemessene Anknüpfungstatsache dar.

Vielmehr muss auch hier ein Tatbestand geschaffen werden, der es rechtfertigt, erhebliche Rechtsverluste zu Lasten des Berechtigten hinzunehmen.

Deshalb müssen bei der Regelung des gutgläubigen Erwerbs ein Missbrauch weithin ausgeschlossen und eine Überprüfung aller Veränderungen im Gesellschafterbestand über die Abtretungsfälle hinaus sichergestellt werden.