Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 2007 bis 2013
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
KOM (2005) 124 endg.; Ratsdok. 8205/05
A
- Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
- der Finanzausschuss (Fz) und
- der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
- empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Vorschlag der Kommission bzw. {die Auflage eines neuen Rahmenprogramms} werden begrüßt,
- 2. insbesondere die beabsichtigte Zusammenfassung der bestehenden Programme, die Ausrichtung auf eine intensive Bekämpfung aller Formen der Kriminalität neben der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die Orientierung auf einen verbesserten Informationsaustausch sowie der im Abgleich zu den bisherigen Programmen deutlich erhöhte Mittelansatz.
- 3. Letzteres ist allerdings vor der vom Bundesrat unterstützten Forderung der Bundesregierung zu sehen, dass Höhe und Aufteilung der Mittel über die Finanzielle Vorausschau u. a. unter der deutschen Prämisse der Einhaltung einer Gesamtausgabenobergrenze von rund 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens stehen.
- 4. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die finanzielle Ausgestaltung des Rahmenprogramms wegen der nicht abgeschlossenen Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007 bis 2013 letztlich noch nicht abschließend festgelegt werden kann. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene darauf zu achten, dass die Mittelausstattung der Programme der endgültigen Ausgestaltung der Finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013 Rechnung trägt.
- 5. Bei der Durchführung wird in besonderem Maße auf die Wahrung des europäischen Mehrwerts im Benehmen mit den Mitgliedstaaten zu achten sein.
- 6. Bei der Durchführung der (Teil-)programme und der Beteiligung der Mitgliedstaaten wird das durch die Kommission angestrebte "Beratungsverfahren" abgelehnt. Vielmehr sollte wenigstens das zur Zeit - u. a. im Rahmenprogramm AGIS angewandte - "Verwaltungsverfahren" Anwendung finden.
Die bisherige Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten hat sich bewährt. Auch in Zukunft sollten die Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Ausschuss nicht lediglich ein reines Beratungsrecht haben, sondern dieser sollte vielmehr das Entscheidungsgremium für wesentliche Fördermaßnahmen und die Grundausrichtung des Programms sein.
- 7. Sollte der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf Artikel 308 EGV gestützt werden, wird die Bundesregierung gebeten, rechtzeitig vor der Zustimmung zu diesem Vorhaben das Einvernehmen mit dem Bundesrat nach § 5 Abs. 3 EUZBLG herzustellen.
B
- 8. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und
- der Rechtsausschuss
- empfehlen dem Bundesrat,
- von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.