Der Deutsche Bundestag hat in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen - Drucksachen 18/4714, 18/4952, 18/8907 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/8907 angenommen.
1. Zu den Schlichtungsstellen
Der Bundestag fordert die Bundesländer auf, soweit noch nicht vorhanden, kostenfreie und transparente Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten betreffend Schadensersatzforderungen für durch bergbauliche oder bergbauverwandte Tätigkeiten entstandene Schäden einzurichten. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten bleibt hierdurch unberührt.
Es ist dabei möglich und bei länderübergreifenden Bergbauvorhaben zu empfehlen, dass mehrere Bundesländer eine gemeinsame Schlichtungsstelle einrichten. Bundesländer, in denen eine sehr geringe Zahl von Bergschäden entsteht, können sich einer anderen Schlichtungsstelle anschließen.
Die Schlichtungsstelle soll für alle Privatpersonen und Unternehmen zugänglich sein, die einen Bergschaden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes geltend machen, es sei denn, ein solcher Bergschaden ist offensichtlich ausgeschlossen.
Die Schlichtungsstelle wird von einem Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt geleitet und ist mit Beisitzern zu besetzen. Die Schlichtungsstellen sind so auszustatten, dass ein effektives und schnelles Verfahren gewährleistet ist. Die Bergämter und andere Fachbehörden der Bundesländer sollen die Arbeit der Schlichtungsstelle unterstützen. Die Einzelheiten der Ausgestaltung der Schlichtungsstelle und der Verfahrensregeln ist dem jeweiligen Bundesland zu überlassen, jedoch bleibt es den Bundesländern unbenommen, sich auf eine gemeinsame Mustersatzung zu verständigen.
2. Zu der Ausfallhaftung bei Bergschäden
Um die tatsächliche Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen von Betroffenen von Bergschäden zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Betroffene auch dann schadlos gehalten werden kann, wenn er seinen Ersatzanspruch gegen den zum Ersatz des Bergschadens Verpflichteten wegen Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen nicht realisieren kann. Um dies zu gewährleisten, wurr "Bergschadensausfallkasse e.V." gegründet, der auf einer freiwilligen Initiative der Bergbauunternehmen beruht und damit die Gründung einer staatlichen Ausfallkasse ersetzt hat. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Betroffene in der Regel keine Schwierigkeiten hatten, Ersatz für ihre Ansprüche aufgrund von Bergschäden zu erlangen, so dass sie nicht auf die Bergschadensausfallkasse zurückgreifen mussten. Die zuständige Bergbehörde hat daneben die Möglichkeit, die Deckung von Kosten einer eventuell erforderlichen Ersatzvornahme mit einer Sicherheitsleistung nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes abzusichern. Dieses System hat sich bewährt und sollte grundsätzlich fortgeführt werden. Mit der Ausdehnung der Bergschadenshaftung durch das vorliegende Gesetz werden jedoch zusätzliche Betriebe erfasst. Auch der Geltungsbereich der Bergschadensausfallkasse sollte daher entsprechend angepasst werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert zu prüfen, ob der "Bergschadensausfallkasse e.V." die notwendigen Anpassungen vornimmt, und andernfalls von der Möglichkeit des § 122 des Bundesberggesetzes Gebrauch zu machen und durch Rechtsverordnung eigene Regelungen zur Bergschadensausfallkasse zu treffen.