Der Deutsche Bundestag hat in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/8907 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen - Drucksachen 18/4714, 18/4952 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt.
- b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129" ersetzt.`
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "dienen," das Wort "und" gestrichen und werden nach dem Wort "Hebungen," die Wörter,und nach dem Wort "Erdrisse" die Wörter "oder durch Erschütterungen" ` eingefügt.
- bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,aa) Nach dem Wort "Senkungen" wird das Wort "Hebungen," und nach dem Wort "Erdrisse" werden die Wörter "oder Erschütterungen" eingefügt und wird das Wort "oder" vor dem Wort "Erdrisse" durch ein Komma ersetzt.`
- d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:,6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter "und Hohlraumbauten nach § 130" gestrichen.`
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe e angefügt:,e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist." `
- b) Die Anlage in Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"Anlage
Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1Einwirkungswinkel (Gon) Bergbauzweig Bergbaubezirk Weitere Einschränkungen allseitig im Streichen im Hangenden/ unterer Stoß im Liegenden/ oberer Stoß Eisenerzbergbau Auerbach/ Leonie Flächendeckender Abbau innerhalb Kreideerzformation 51 Flußspatbergbau Schwarzwald 80 75 Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland) 80 75 Schwarzwald 80 75 Südwestharz 80 75 Steinkohlenbergbau bei Flözeinfallen von: Nordrhein-Westfalen 0 - 10° 70 70 70 > 10 - 20° 70 70 70 > 20 - 30° 70 68 72 > 30 - 40° 70 65 77 > 40 - 50° 70 60 80 > 50 - 60° 70 60 80 > 60° 70 55 85 Saarland 0 - 10° 73 73 73 > 10 - 20° 73 68 76 > 20 - 30° 73 64 78 > 30 - 40° 73 61 82 > 40 - 50° 73 58 84 > 50° 73 56 85 Steinsalzbergbau Niederrhein 65 Tonbergbau alle Bezirke 55
Fristablauf: 21.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 142/15 (PDF)