925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - bis 3c - neu - (§ 18 Absatz 1, Absatz 2, § 19 Absatz 1a - neu -, Absatz 3 - neu -, § 20 Nummer 3 - neu -)
In Artikel 1 sind nach Nummer 3 folgende Nummern 3a bis 3c einzufügen:
'3a. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "b, c oder d" durch die Angabe "b, c, d oder f "ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Schafen" durch die Wörter ", Schafen und Geflügel" ersetzt.
3b. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Erhebung über die Bestände an Geflügel wird alle zwei Jahre zum Berichtszeitpunkt 3. Mai allgemein durchgeführt, erstmalig am 3. Mai 2017, mit Ausnahme der Jahre, in denen eine allgemeine Erhebung der Bestände an Geflügel im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erfolgt."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt:
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt."
3c. In § 20 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere sowie die Zahl der Haltungsplätze." '
Begründung:
Während die Bedeutung der Geflügelhaltung beständig gewachsen ist, wurden die statistischen Erhebungen in diesem Bereich kontinuierlich verringert. Die derzeitige Erhebungshäufigkeit reicht nicht aus, um belastbare Daten zur Geflügelhaltung zur Verfügung stellen zu können.
Die seit 2010 nur noch im Rahmen der Agrarstrukturerhebung (ASE) durchgeführte Erfassung von Geflügel soll daher zukünftig ergänzend wieder im Rahmen der Viehzählung im Mai grundsätzlich alle zwei Jahre allgemein erfasst werden. In Jahren, in denen eine ASE durchgeführt wird und die Geflügelbestände allgemein erfasst werden, entfällt die Viehzählung Geflügel im Mai.
Analog zur vorgesehenen Änderung im Rahmen der ASE soll auch im Rahmen der Viehzählung die Zahl der Haltungsplätze Geflügel erfragt werden.
Da im Rahmen der Viehzählung ausschließlich Betriebe mit 1.000 und mehr Haltungsplätzen für Geflügel erfasst werden, ist der Aufwand für diese zusätzliche Befragung überschaubar, bringt aber einen deutlichen Informationsgewinn.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c sind in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2" einzufügen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Energieverbrauch nach Energieträgern zu einem Berichtszeitpunkt zu erheben. Die Erhebung des Energieverbrauchs nach Energieträgern ist jedoch nur verwertbar, wenn sie sich auf einen Berichtszeitraum, sinnvollerweise ein Kalenderjahr, bezieht. Der Gesetzentwurf sollte daher entsprechend geändert werden.
B
- 3. Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.