Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(... StrÄndG)

835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

A.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Vorlage allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme einer Regelung zu prüfen, nach der die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen in Folge der Einführung der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift bei Präventions- und Aufklärungshilfe auf wissenschaftlicher Grundlage unter seiner Beteiligung zu evaluieren sind.

Begründung

Die Kronzeugenregelung bietet die Möglichkeit zur Aufklärung von Straftaten, für die tendenziell ein Ermittlungsdefizit des Staates zu beklagen ist. Sie ist aber auch problematisch, weil der Offenbarende sein Wissen in der Regel nur deshalb preisgeben wird, weil es ihm allein um die Privilegierung hinsichtlich der von ihm selbst verwirkten Strafe geht. Diese Motivation kann trotz der im Gesetzentwurf vorgesehenen, eventuellem Missbrauch vorbeugenden Maßnahmen rechtsstaatsfeindlichem Denunziantentum Vorschub leisten, weshalb die Aussagekraft und der Beweiswert derart einseitig motivierter Offenbarungen besonders kritisch zu hinterfragen und auch in Gänze in Zweifel zu ziehen sein dürfte.

Negativen Entwicklungen durch die Einführung der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift bei Präventions- und Aufklärungshilfe muss frühzeitig entgegensteuert werden.

Deshalb ist eine gesetzlich verpflichtende Regelung zur Evaluation erforderlich.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 46b StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 46b auf die Deliktsfelder des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschränkt und allenfalls um solche Bereiche erheblicher Kriminalität erweitert werden soll, bei denen in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse über begangene oder bevorstehende Straftaten vielfach nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen durch das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung zu erlangen sind.

Begründung

Eine Kronzeugenregelung, die einem Straftäter für seine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden das Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung in Aussicht stellt, die mit den sonst geltenden Regeln nicht zu erreichen wäre, kann ein geeignetes Mittel sein, um Straftaten aufzuklären oder geplante Straftaten zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Taten, die in kriminellen Strukturen begangen werden, in die wegen der Abschottung außerhalb stehende Personen oder besonders die Strafverfolgungsbehörden keinen Einblick haben.

Eine Kronzeugenregelung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aber Einwänden ausgesetzt, die einem beliebig weiten Einsatz entgegen stehen. Sie kann dazu führen, dass insbesondere schwere Straftaten nicht mehr mit schuldangemessenen Strafen geahndet werden. Das beeinträchtigt nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat, sondern ist vor allem individuellen Opfern, beispielsweise von Sexual- oder Gewalttaten, kaum zu vermitteln. Die Kronzeugenregelung eröffnet Straftätern die Möglichkeit, mit den Strafverfolgungsbehörden in einen "Handel um die Gerechtigkeit" einzutreten. Sie bevorzugt in ein kriminelles Milieu verstrickte und damit potenziell gefährliche Straftäter, da vornehmlich sie um Straftaten anderer wissen. Vor allem aber besteht die Gefahr des Missbrauchs. In der belastenden Situation des gegen sie gerichteten Strafverfahrens besteht die naheliegende Gefahr, dass Beschuldigte dem Anreiz erliegen, durch falsche oder jedenfalls übertriebene Anschuldigungen zu Unrecht Strafmilderung zu erreichen. Die Erfahrungen zeigen, dass "Kronzeugen" nach Abschluss ihres Strafverfahrens an belastenden Aussagen häufig nicht mehr festhalten, wobei vielfach offen bleibt, ob die ursprünglich belastende Aussage richtig oder falsch war.

Diese und weitere Bedenken müssen dazu führen, eine Kronzeugenregelung auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Staat trotz hohen Aufklärungsinteresses kaum die Möglichkeit hat, ohne dieses Mittel gravierende Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. Das gilt für Terrorismus und organisierte Kriminalität. Hier sind Ermittlungserfolge vielfach nur durch die Kooperation mit Personen zu erreichen, die Einblick in die kriminelle Struktur haben und deshalb regelmäßig selbst strafrechtlich belastet sind. Wegen der besonderen Gefahren, die diese Art der Kriminalität für das Gemeinwesen bildet, ist hier trotz der damit verbundenen Gefahren eine Kronzeugenregelung vertretbar. In weiteren Deliktsbereichen ist sie nur dann vertretbar, wenn sich in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse regelmäßig nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen über das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung erzielen lassen.

Der Gesetzentwurf geht darüber weit hinaus.

Hinsichtlich der Taten, auf die sich die Angaben des Kronzeugen beziehen müssen, wird über die Anknüpfung an den Katalog des neuen § 100a Abs. 2 StPO (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BR-Drs. 275/07 (PDF) ) versucht, eine Eingrenzung des Anwendungsbereiches auf schwer aufklärbare, erhebliche Kriminalität vorzunehmen. Der Katalog reicht wegen seiner anderen Zielrichtung aber weit über den als vertretbar zu bezeichnenden Bereich hinaus, der durch kriminelle, nach außen abgeschottete Strukturen gekennzeichnet ist. So wird beispielsweise der in dem Katalog enthaltene schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ( § 176a StGB) in aller Regel nicht im Rahmen krimineller Strukturen begangen, in die mittels Kronzeugenregelung eingedrungen werden müsste. Das Aufklärungsdefizit ergibt sich hier aus der Unterlegenheit des kindlichen Opfers gegenüber dem ihm regelmäßig bekannten Täter. Nur ausnahmsweise wissen Dritte, die über eine Kronzeugenregelung zu einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden motiviert werden könnten und müssten, von solchen Taten.

Vor allem ist aber bedenklich und nahezu unvertretbar, die Kronzeugenregelung für Täter aus dem gesamten Spektrum der Kriminalität zu öffnen, indem allein an eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe angeknüpft wird. Damit wird jeder Bezug des Kronzeugen zu der Kriminalität aufgegeben, die er aufklären hilft. Dieser weite Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung löst sie von ihrem eigentlichen Zweck, in abgeschottete, in hohem Maß von Konspiration geprägte Strukturen einzudringen, um die zur Aufklärung erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, wofür man auf Hinweise von Personen angewiesen ist, die selbst in das kriminelle Milieu verstrickt sind (in diesem Sinne auch die Ausführungen zur Zielsetzung im Vorblatt des Gesetzentwurfs).

Außerhalb dieses Bereichs können und müssen die Möglichkeiten des geltenden Rechts ausreichen, die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 46 Abs. 3 StGB)

Artikel 1 Nr. 2 § 46b Abs. 3 ist zu streichen.

Begründung

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und des Terrorismus erfordert wirksame Maßnahmen. Der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, etwa die Überwachung der Telekommunikation oder der Einsatz anderer technischer Mittel, vermag die insoweit auftretenden Beweisschwierigkeiten nicht in jedem Fall sachgerecht zu lösen. Die Zerschlagung der diesen Straftaten zu Grunde liegenden kriminellen und terroristischen Strukturen setzt voraus, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelingt, in den Kern der jeweiligen Organisationen bzw. Beziehungsgeflechte einzudringen. Das ist nur möglich, wenn aussagewillige und kooperationsbereite Täter, Gehilfen und Mitwisser ermutigt werden, die kriminellen Strukturen, aber auch begangene oder geplante Straftaten offen zu legen.

Ein Anreiz zur Offenbarung dieses Wissens kann dadurch geschaffen werden, dass die Milderung einer zu erwartenden Strafe in Aussicht gestellt wird. Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit in § 46b Abs. 3 StGB-E jedoch eine zeitliche Grenze für den Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung vorsieht, sind die diesbezüglichen sachlichen Erwägungen der Bundesregierung nachvollziehbar, gehen aber an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Erfahrungen belegen nämlich, dass Täter, denen schwer nachweisbare Taten (z.B. aus dem Bereich der organisierten Kriminalität) vorgeworfen werden, nicht selten zunächst den Verlauf der Hauptverhandlung abwarten, um das Verurteilungsrisiko abzuwägen, bevor sie bereit sind, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, um eine für sie günstigere Strafe zu erreichen. Wenngleich dieses prozesstaktische Verhalten gesteigerte Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hinsichtlich der Überprüfung der Angaben des "Kronzeugen" auf deren Wahrheitsgehalt stellt, erscheint es bedenklich, sich diese mögliche Erkenntnisquelle generell dadurch zu verschließen, dass der Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses als Ausschlusstatbestand normiert wird.

Die zeitliche Beschränkung für den Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung ist daher zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 (§ 145d Abs. 3 und 4, § 164 Abs. 3 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Einführung der so genannten Verwirkungsstrafe zu prüfen.

Begründung

Um Missbrauch vorzubeugen, sieht der Gesetzentwurf die Ausweitung und Anhebung der Strafandrohungen für das Vortäuschen einer Straftat ( § 145d StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) für diejenigen Täter vor, die sich durch unwahre Angaben eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erschleichen wollen (vgl. Artikel 1 Nr. 3 und 4).

Diese flankierenden Maßnahmen sind allenfalls ein Element effektiver Missbrauchsprophylaxe. Isoliert sind sie aber nicht ausreichend, um Missbrauch sicher auszuschließen.

In Anlehnung an den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Aufklärungshilfe im Strafrecht" (BR-Drs. 896/02 - Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen) sollten parallel zu den materiellrechtlichen auch strafprozessuale Möglichkeiten zur Korrektur privilegierender Entscheidungen (so genannte Verwirkungsstrafe) zur Verfügung stehen.

Erst die Gesamtschau materiellrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen stellt eine effektive Missbrauchsprophylaxe dar.

5. Zu Artikel 3a - neu - (Änderung der StPO) Artikel 3b - neu - (Übergangsvorschrift)

Nach Artikel 3 sind folgende Artikel 3a und 3b einzufügen:

"Artikel 3a
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

Artikel 3b
Übergangsvorschrift

Artikel 3a ist nicht anzuwenden, wenn die letzte tatrichterliche Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist."

Begründung

Allgemeines Die vorgeschlagenen Regelungen greifen unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung hierzu geäußerten Bedenken frühere Vorschläge zur Einführung einer so genannten Verwirkungsstrafe aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten - KrzErgG - vom 13. Februar 2004 (vgl. BR-Drs. 958/03(Beschluss) PDF , BT-Drs. 015/2771) wieder auf.

Um Missbrauch vorzubeugen, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung derzeit lediglich die Ausweitung und Anhebung der Strafdrohungen für das Vortäuschen einer Straftat ( § 145d StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) für diejenigen Täter vor, die sich durch unwahre Angaben eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erschleichen wollen (vgl. Artikel 1 Nr. 3 und 4).

Diese flankierenden Maßnahmen sind allenfalls ein Element effektiver Missbrauchsprophylaxe. Isoliert sind sie aber nicht ausreichend, um Missbrauch sicher auszuschließen.

Um einem möglichen Missbrauch der mit Kronzeugenregelungen verbundenen besonderen Vergünstigungen durch Falschbelastungen weitestgehend vorzubeugen, sahen bereits ein Gesetzesantrag Niedersachsens zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Aufklärungshilfe im Strafrecht vom 6. Dezember 2002 (BR-Drs. 896/02 ) sowie der vorgenannte und insoweit inhaltsgleiche, auf einem gemeinsamen Antrag von Bayern und Niedersachsen vom 13. Februar 2004 beruhende Entwurf für ein KrzErgG (BR-Drs. 958/03 (PDF) ) eine so genannte Verwirkungsstrafe vor. Danach ist das Gericht verpflichtet, in seinem Urteil gegen den Kronzeugen neben der verhängten auch die Strafe auszusprechen, die der Kronzeuge ohne seine belastende Aussage gegen den Dritten verwirkt hätte.

Soweit sich im Nachgang zu der Verurteilung nachweisbar herausstellen sollte, dass der Kronzeuge entweder in dem gegen ihn geführten Verfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht hat oder in dem Verfahren gegen den Dritten von seiner Aussagebereitschaft abrückt oder wahrheitswidrige Aussagen macht, die Grundlage der Anwendung der Kronzeugenregelung waren, greifen erleichterte Bedingungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens, um die verwirkte an Stelle der verhängten Strafe treten zu lassen. Über die früheren Vorschläge, die eine Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nur für den Fall vorsahen, dass der Kronzeuge in dem Verfahren gegen den Dritten von seiner Aussagebereitschaft abrückt oder wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, geht das Begehren insoweit hinaus: Da es in ebensolchem Umfang denkbar ist, dass der Kronzeuge bereits in dem gegen ihn gerichteten Verfahren falsche Angaben in Form einer falschen Verdächtigung oder des Vortäuschens einer Straftat gemacht hatte, die Grundlage für die Anwendung der Kronzeugenregelung wurden, war eine Erweiterung des Anwendungsbereiches angezeigt, damit eine Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens auch in diesen Fällen ermöglicht wird.

Dem Kronzeugen soll dabei - über entsprechende Belehrungspflichten für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht - bereits in dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren von vornherein vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen ihm im Falle wahrheitswidriger Angaben drohen. Die schwerwiegendste Konsequenz stellt dabei die Verwirkungsstrafe dar, die im Nachgang zu der Verurteilung die Gewähr dafür übernimmt, dass der Kronzeuge auch in dem Verfahren gegen den Dritten an seiner Aussagebereitschaft festhält und wahrheitsgetreue Aussagen macht.

Zur Verhinderung eines möglichen Missbrauchs der Kronzeugenregelung erscheint diese Regelung weit wirksamer als der Vorschlag im vorliegenden Gesetzentwurf, der sich insoweit auf eine Anhebung der Strafandrohungen für das Vortäuschen einer Straftat ( § 145d StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) beschränkt.

Zu Artikel 3a Nr. 1, 2, 3, 4 und 9

Das Gericht, das eine Kronzeugenregelung anwendet, ist verpflichtet, im Urteil oder Strafbefehl auch anzugeben, welche Strafe ohne Anwendung der Kronzeugenregelung verwirkt wäre und hat dies bei einem Urteil auch zu begründen. Dem Kronzeugen, der sich gegen eine Strafmilderung zu einer Aussage gegen einen Dritten entschließt, soll in dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren von vornherein bewusst gemacht werden, welche Konsequenzen ihm im Falle wahrheitswidriger Angaben drohen. Hierzu dienen die erweiterten Belehrungspflichten für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte. Die schwerwiegendste Konsequenz stellt die Verwirkungsstrafe dar. Durch diese wird für den Kronzeugen transparent, welche Nachteile ihm konkret drohen, wenn er entweder in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht hat oder in dem Verfahren gegen den Dritten zu machen beabsichtigt oder von seiner erklärten Aussagebereitschaft abrückt. Darüberhinaus erleichtert die Regelung die Arbeit in einem sich möglicherweise anschließenden Wiederaufnahmeverfahren, da dort - auf Grund der festgelegten Verwirkungsstrafe - keine erneute Strafzumessung mehr erfolgen muss.

Zu Artikel 3a Nr. 5, 6, 7 und 8

In Erweiterung früherer Vorschläge berücksichtigt der neue Wiederaufnahmetatbestand für die Zulässigkeit nicht nur den Fall, dass der Kronzeuge in dem wegen seiner Angaben gegen den Dritten geführten Verfahren von seiner erklärten Aussagebereitschaft abrückt oder - abweichend von seinen bisherigen Angaben in dem gegen ihn geführten Strafverfahren - nunmehr erstmalig wahrheitswidrige Aussagen macht. Berücksichtigt wird vielmehr auch der Fall, dass der Kronzeuge bereits in dem gegen ihn geführten Verfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, die zur Anwendung der Kronzeugenregelung geführt haben. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme macht es keinen Unterschied, in welchem Verfahren "der Kronzeuge" wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, um in den Genuss der Strafmilderung zu gelangen. Bei jeder möglichen Fallkonstellation soll daher die Verwirkungsstrafe "drohend" über dem Kronzeugen schweben. Sie trägt damit - in Kombination mit den entsprechend erweiterten Belehrungspflichten für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht - gezielt zur Verhinderung von Falschaussagen bei, wobei grundsätzlich erforderlich ist, dass der Kronzeuge sich entweder im Ausgangsverfahren wegen falscher Verdächtigung bzw. Vortäuschens einer Straftat oder im Verfahren gegen den Dritten wegen des Aussagedelikts im Verfahren gegen den Dritten schuldig gemacht hat ( § 364 Satz 1 StPO).

§ 370 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO-E sieht vor, dass das Gericht nach der Beweisaufnahme in einem Beschluss anordnet, dass die für diesen Fall bereits festgesetzte Strafe verwirkt ist. Einer erneuten Hauptverhandlung bedarf es hierfür nicht; sie ist in Fällen, in denen die Wiederaufnahme allein auf § 362 Nr. 5 StPO-E gestützt wird, nicht vorgesehen. Unterlässt der Tatrichter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes versehentlich die Festsetzung einer Strafe nach § 260 Abs. 4 Satz 4a StPO-E, kann dieser Mangel durch Rechtsmittel in dem Verfahren korrigiert werden, in dem der Kronzeuge in den Genuss der Kronzeugenregelung kommt, nicht aber in einem allein auf § 362 Nr. 5 StPO-E gestützten Wiederaufnahmeverfahren, das deshalb von der Staatsanwaltschaft auch nicht angestrebt werden wird.

Zu Artikel 3b

Artikel 3b enthält eine Übergangsvorschrift für die Fälle, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes § 129 Abs. 6, § 129a Abs. 5, § 261 Abs. 10 StGB oder § 31 BtMG angewendet wurde. Der Tatrichter konnte in solchen Fällen bei seinem Urteil oder Strafbefehl den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht geltenden § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO-E (auch in Verbindung mit § 409 Abs. 1 Satz 3 StPO-E) nicht beachten. Dies soll für die Altfälle nicht dazu führen, dass allein deswegen die tatrichterliche Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt. Auch kann in solchen Altfällen eine Entscheidung nach § 370 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO-E schon deshalb nicht ergehen, weil es an einer vom Tatrichter nach § 260 Abs. 4 Satz 4a StPO-E festgesetzten Strafe fehlt. Ein allein auf § 362 Nr. 5 StPO-E gestütztes Wiederaufnahmeverfahren wird für die Altfälle deshalb ausdrücklich ausgeschlossen.

B.