Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderung zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
A Änderung
Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,"
- b) In Absatz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt."
Begründung
Die Verordnung enthält für die beabsichtigte Erweiterung der für giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen bereits geltenden Abgabevorschriften der ChemVerbotsV auf die genannten neun Sprengstoffgrundstoffe keine Regelung von Sanktionen. Die Verordnung konnte solche Regelungen auch noch nicht enthalten, da die Änderungen erst nach Neufassung des § 7 im Rahmen des am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen REACH-Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) erfolgen können.
Konsequent erscheint die Erstreckung der für die Abgabevorschriften allgemein geltenden Sanktionsregelungen. Dem dient die unter Buchstabe a vorgeschlagene Ergänzung von § 7.
Buchstabe b passt § 7 Abs. 3 redaktionell an die geänderte materielle Pflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 ChemVerbotsV an.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass dem missbräuchlichen Erwerb von gängigen Sprengstoffgrundstoffen alleine durch Verschärfungen der Abgabebestimmungen auf nationaler Ebene nicht in ausreichendem Maße vorgebeugt werden kann.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich für eine EU-weite Übernahme der vorgesehenen Abgabebestimmungen für Sprengstoffgrundstoffe einzusetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Internethandels mit Chemikalien misst der Bundesrat einem EU-weit geltenden Verbot der Abgabe an Privatpersonen auf dem Wege des Versandhandels besondere Bedeutung zu.
- 2. Der Bundesrat sieht die Erweiterung der Chemikalien-Verbotsverordnung als einen sinnvollen Beitrag zur Kriminalitätsprävention, gibt aber zu bedenken, dass das Chemikalienrecht mit seinem auf die Verantwortung des Unternehmers bauenden Ansatz weniger zur Verhinderung gezielter Straftaten geeignet erscheint und somit die Terrorismusbekämpfung nur bedingt unterstützen kann.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um Prüfung, ob in Analogie zu den Grundstoffregelungen des Betäubungsmittelrechts vergleichbare Regelungen im Bereich der Sprengstoffgrundstoffe umgesetzt werden können.