Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Verordnung enthält für die beabsichtigte Erweiterung der für giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen bereits geltenden Abgabevorschriften der ChemVerbotsV auf die genannten neun Sprengstoffgrundstoffe keine Regelung von Sanktionen. Die Verordnung konnte solche Regelungen auch noch nicht enthalten, da die Änderungen erst nach Neufassung des § 7 im Rahmen des am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen REACH-Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) erfolgen können.

Konsequent erscheint die Erstreckung der für die Abgabevorschriften allgemein geltenden Sanktionsregelungen. Dem dient die unter Buchstabe a vorgeschlagene Ergänzung von § 7.

Buchstabe b passt § 7 Abs. 3 redaktionell an die geänderte materielle Pflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 ChemVerbotsV an.

B Entschließung