Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen
Anlage
Änderungen zur Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - und Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 - neu -)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 neu einzufügen:
"aa1) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Absatz 1" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt."
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände ... weiter wie Vorlage
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden." "
Begründung:
Bei Geflügeltransporten kommt es durchaus vor, dass mehrfach zwischen einem Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb Geflügel einer Sendung transportiert wird (bspw. Jungputen in Aufzuchtställe). Dabei wäre es weder zweckmäßig noch im Sinne der Tiergesundheit, wenn das bestandseigene Fahrzeug nach jedem Abladen der Teilsendung Geflügel im Bestimmungsbetrieb gereinigt und desinfiziert würde.
Üblicherweise findet am Ende des letzten Transportes die Reinigung und Desinfektion statt.
§ 17 Absatz 1 Satz 4 Viehverkehrsverordnung bietet diese Möglichkeit, jedoch ist hier ein Zeitfenster von 29 Stunden vorgesehen, bis die Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss.
Dies ist jedoch nicht im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Geflügelpest-Verordnung, der eine Reinigung und Desinfektion von bestandseigenen Fahrzeugen unmittelbar nach Abschluss des Transportes fordert.
Daher sollte die Anforderung an die Reinigung und Desinfektion betriebseigener Fahrzeuge für diesen Fall die Möglichkeit zulassen, erst nach Abschluss des Gesamttransportes eine Reinigung und Desinfektion des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei dies unmittelbar zu erfolgen hat.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 13 Absatz 4 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa wie folgt zu fassen:
"aaa) die Wörter "Genehmigung nach Absatz 3 erteilt" durch die Wörter "Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt" und"
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung. Bei der in Absatz 1 Satz 2 ergänzten Möglichkeit der zuständigen Behörde, für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen im Rahmen der Anordnung der Aufstallung des Geflügels zuzulassen, handelt es sich um keinen Genehmigungstatbestand.
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 47 Absatz 2 Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 27 ist dem § 47 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden."
Begründung:
Die mit der Änderung des § 20 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Möglichkeit für die Behörde, die virologischen Untersuchungen in von HPAI betroffenen besonderen Einrichtungen zum Nachweis der Seuchenfreiheit in kürzeren Zeitabständen vorzusehen, ist auch für die effektive Bekämpfung der geringpathogenen Verlaufsform (LPAI) erforderlich und daher zu ergänzen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 31
"2. zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus" "
Begründung:
Die bestehende Regelung in § 54 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung verweist auf die Entscheidung 2005/732/EG, die einen bereits abgelaufenen Genehmigungszeitraum für Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen betrifft. Für die durch die Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG in Verbindung mit dem Beschluss 2010/367/EU durchzuführenden Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza-A-Viren muss jedoch weiterhin die Möglichkeit bestehen, Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Anlockung von Wildvögeln im Rahmen eines Wildvogelmonitorings zu benutzen.
Insoweit ist die Regelung des § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Geflügelpest-Verordnung redaktionell anzupassen, ohne dabei auf konkrete Entscheidungen der Europäischen Kommission Bezug zu nehmen, da diese jährlich für die Programme neu erlassen werden.