Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung am 19. März 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/12314 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten - Drucksache 016/10572 - mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. § 97 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
- (4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen ( § 53a StPO) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a StPO) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.""
Fristablauf: 15.05.09
Initiativgesetz des Bundestages