970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
- 1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
- 2. Begründung:
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem Masterplan Schienengüterverkehr beschlossen hat, dass "bei der Novellierung der Eisenbahngebührenverordnung ... Mehrbelastungen für die Unternehmen im Zusammenhang mit Amtshandlungen der Eisenbahnverwaltung des Bundes möglichst vermieden werden" sollen.
- b) Der Bundesrat sieht in der Kostenentlastung des Schienenverkehrs ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene im intermodalen Wettbewerb.
- c) Der Bundesrat fordert, dass auch zukünftig Gebühren nur für eindeutig individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, wie zum Beispiel die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, erhoben werden. Der Bundesrat stellt fest, dass es sich bei der Überwachung prozessorientierter Systeme, wie zum Beispiel eines Sicherheitsmanagementsystems oder eines Instandhaltungssystems, um die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Aufsicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechtsvorschriften und zum Zwecke der Gefahrenabwehr und nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung handelt. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass es sich bei Maßgaben zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht aufgrund europäischer Rechtsvorschriften nicht um neue gesetzliche Aufgaben, sondern lediglich um die nähere Ausgestaltung bereits bestehender gesetzlicher Aufgaben handelt. Hierauf basierende Überwachungsmaßnahmen sind wie bisher nur dann gebührenpflichtig, wenn im Zuge der Überwachung Rechtsverstöße festgestellt werden.
- d) Der Bundesrat lehnt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ab und bittet die Bundesregierung, das Eisenbahn-Bundesamt mit den nötigen Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt auszustatten, damit es ohne zusätzliche Gebührenbelastung des Sektors seiner Tätigkeit nachgehen kann.