Punkt 51 der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 345/1/11 beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 (§ 4 Absätze 6b, 7 Satz 1, Absatz 8 Nummer 2, § 6 Absatz 6 VgV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a sind in § 4 Absatz 6b die Wörter "hoch gewichtetes Zuschlagskriterium zu berücksichtigen" durch die Wörter "Zuschlagskriterium besonders zu gewichten" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in § 4 Absatz 7 Satz 1 die Wörter "hoch gewichtetes Kriterium berücksichtigen" durch die Wörter "Kriterium besonders gewichten" zu ersetzen.
- cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sind in § 4 Absatz 8 Nummer 2 die Wörter "hoch gewichtetes Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt" durch die Wörter "Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag besonders gewichtet" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 sind in § 6 Absatz 6 die Wörter "hoch gewichtetes Zuschlagskriterium zu berücksichtigen" durch die Wörter "Zuschlagskriterium besonders zu gewichten" zu ersetzen.
Begründung:
Die gewählte Formulierung trägt zum Einen Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung und berücksichtigt, dass mit Blick auf die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung nur Angebote in die Vergabeauswahl (Zuschlag) einbezogen werden können, die die Anforderung einer hohen Energieeffizienz erfüllen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die gewählte Formulierung hebt sich von der in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses enthaltenen Formulierung ".....angemessen zu berücksichtigen..." ab. Denn dieser Formulierung ist eine Relativierung inhärent, die in ihrer Wirkung zu einer Konterkarierung des Verordnungsziels führt.