Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Punkt 51 der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 345/1/11 beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 (§ 4 Absätze 6b, 7 Satz 1, Absatz 8 Nummer 2, § 6 Absatz 6 VgV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die gewählte Formulierung trägt zum Einen Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung und berücksichtigt, dass mit Blick auf die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung nur Angebote in die Vergabeauswahl (Zuschlag) einbezogen werden können, die die Anforderung einer hohen Energieeffizienz erfüllen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die gewählte Formulierung hebt sich von der in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses enthaltenen Formulierung ".....angemessen zu berücksichtigen..." ab. Denn dieser Formulierung ist eine Relativierung inhärent, die in ihrer Wirkung zu einer Konterkarierung des Verordnungsziels führt.