Der Deutsche Bundestag hat in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/8917 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus - Drucksache 18/8702 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "16" durch die Angabe "14" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind." `
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
2. In Artikel 9 Nummer 6 Absatz 15 Satz 2 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" ersetzt.
Fristablauf: 15.07.16
Initiativgesetz des Bundestages