Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 6 Nummer 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 4 Absatz 6 Nummer 1 nach dem Wort "Energieverbrauch" ein Komma und die Wörter "es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig" einzufügen.

Begründung:

Durch Beschluss vom 26. März 2010 (vgl. BR-Drucksache 040/10(B) HTML PDF , Ziffer 8) hatte der Bundesrat eine Gegenausnahme zur Forderung nach Angaben zum Energieverbrauch für Bauleistungen gefordert, die sich nunmehr in § 6 Absatz 2 Nummer 1 VgV (= § 6 Absatz 4 Nummer 1 VgV-E) befindet und die wie folgt lautet:

"es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig".

Zur Begründung hatte der Bundesrat angeführt:

"Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltene Regelung ist zu modifizieren, da bei vielen auf dem Markt angebotenen Produkten die Unterschiede im Energieverbrauch nur geringfügig sind. Die Grundsatzentscheidung über den künftigen Energieverbrauch fällt bereits in der Planung und nicht im Vergabeverfahren. Die Angabe hat in solchen Fällen keine Bedeutung für das Vergabeverfahren. Die Verfahren sollten nicht mit entbehrlichem Abfragen belastet werden".

Diese Überlegungen zur Vermeidung überflüssigen Bürokratieaufwandes gelten gleichermaßen auch für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen. Auch dort wäre es kontraproduktiv, von Bietern zwingend Informationen zum konkreten Energieverbrauch abzufordern, wenn sich die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig unterscheiden.

Aus diesem Grund ist dieser Ausnahmetatbestand nicht nur in § 6 VgV bei energieverbrauchsrelevanten Gütern als wesentliche Bestandteile einer Bauleistung vorzusehen, sondern auch für Liefer- oder Dienstleistungen im Rahmen des § 4 Absatz 6 VgV einzufügen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 (§ 4 Absätze 6b, 7 Satz 1, Absatz 8 Nummer 2, § 6 Absatz 6 VgV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen stellen klar, dass das Kriterium der Energieeffizienz bei der Entscheidung über den Zuschlag "angemessen" zu berücksichtigen ist. Dem öffentlichen Auftraggeber verbleibt damit bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien ausreichend Spielraum, um neben dem Preis auch weitere funktionale und qualitative Anforderungen an das Produkt berücksichtigen zu können. Insbesondere bei Beschaffungsvorgängen, bei denen bereits auf der Ebene der Leistungsbeschreibung das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz oder die höchste Energieeffizienzklasse verbindlich vorgegeben wird, werden sich die Angebote hinsichtlich des Energieverbrauchs nur geringfügig unterscheiden. In diesen Fällen kann es gerechtfertigt sein, das Kriterium der Energieeffizienz neben anderen Kriterien eher gering zu gewichten. Soweit in der Leistungsbeschreibung verbindliche Anforderungen an die Energieeffizienz ausnahmsweise nicht gestellt werden können, ist bei den Zuschlagskriterien das Kriterium der Energieeffizienz entsprechend höher zu gewichten.