A. Zielsetzung
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr wird der Anwendungsbereich teilweise obsolet gewordener Vorschriften eingeschränkt. Die Änderung dient damit lediglich der Rechtsbereinigung.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen.
E. Sonstige Kosten
- Aufgrund der vorgesehenen Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
Auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des Abs. 3 Nr. 1 des Saatgutverkehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1496), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: "1. Saatgut aus Vertragsstaaten,".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "
(1)" gestrichen und ,das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I .Gründe für die Verordnungsänderung
Durch die Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr wird der Anwendungsbereich teilweise obsolet gewordener Vorschriften eingeschränkt. Die Änderung dient damit lediglich der Rechtsbereinigung.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehene Änderung der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr führt nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Aufgrund der vorgesehenen Änderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V .Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negative Auswirkung auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit der Änderung zu Nummer 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr, soweit die Vorschriften teilweise obsolet geworden sind, eingeschränkt.
Die Änderung zu Nummer 2 stellt eine redaktionelle Anpassung dar.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 3 Nr. 1 SaatG