Punkt 17f der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 25 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen ausreichen, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegen eine Ausforschung des Nutzerverhaltens zu schützen.
Als zusätzliche Maßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:
- - gesetzliche Festlegung, dass die Nutzung von Fernmessdiensten für den Kunden erkennbar sein muss, - Prüfung eines Koppelungsverbots zwischen günstigen Tarifen und Offenlegung des Nutzerverhaltens,
- - Sicherstellung, dass die Bußgeldvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für alle Verstöße gegen Datenschutzvorgaben des EnWG anwendbar sind und nicht nur bei der Auftragsdatenverarbeitung nach § 21g Absatz 4 EnWG.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob die in § 21g Absatz 3 EnWG vorgesehene Information des Bundesbeauftragten für Datenschutz durch eine Information des jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz ersetzt werden könnte, da die Datenverarbeiter bisher der Datenschutzaufsicht der Länder unterliegen.