Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/12696 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes - Drucksache 016/12117 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes".
- 2. Die Bezeichnung des Artikels 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes". - 3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
Artikel 2
Änderung des DüngegesetzesIn § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
- "1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
- a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
- b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;"."
- "1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
- 4. Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 3; seine Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten".
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 001/09 (PDF)