Punkt 17e der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Satz 3 NABEG)
In Artikel 1 ist in § 27 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird."
Begründung:
Die Formulierung "...bestätigt wird." am Ende des Satzes 3 ist zu unbestimmt und führt damit zu einer Rechtsunsicherheit. Es wird nicht deutlich, ob die aufschiebende Bedingung, unter der der Enteignungsbeschluss erlassen wurde, bereits erfüllt ist, sobald der Planfeststellungsbeschluss gefasst wurde, oder ob der Planfeststellungsbeschluss das Stadium der Unangreifbarkeit erreicht haben muss. Da ein Planfeststellungsbeschluss angreifbar ist, ist es möglich, dass ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss, der den vorzeitigen Enteignungsbeschluss bestätigt, noch erfolgreich angegriffen wird, obwohl das Enteignungsverfahren seinen Fortgang nimmt. Aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit ist das Wort "bestandskräftig" einzufügen.