Punkt 17e der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 3 Nummer 2 ( § 54 Absatz 11 BNatSchG) allgemein
Die Bundesregierung wird gebeten, im Gesetzentwurf über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze dafür Sorge zu tragen,
- a) dass die Regelungen in Artikel 3 zum neuen § 54 Absatz 11 BNatSchG sich nur auf Vorhaben, die im Zusammenhang mit Stromleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung stehen, beziehen. Daher sollte in Artikel 3 Nummer 2 im Einleitungssatz zu Absatz 11 der Bezug zum § 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) hergestellt werden.
- b) dass etwaige Entschädigungsverpflichtungen und Haftungsrisiken nicht durch die Länder zu tragen sind. Es ist grundsätzlich europarechtlich bedenklich, durch Verwaltungsvorschrift abstrakt Voraussetzungen und Bedingungen von Entscheidungen über die Zulässigkeit von Projekten im Sinne der FFH-RL treffen zu wollen, die über die bereits im BNatSchG enthaltenen Regelungen hinausgehen. Eine solche bundesrechtliche Verwaltungsvorschrift kann einen europarechtskonformen Verwaltungsvollzug möglicherweise nicht sicherstellen, so dass die Gefahr von Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU besteht, für die letztendlich der Bund das Haftungsrisiko tragen muss.